Debtor v. Creditor (Cost Advance Timeliness in Legal Opening)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant contested a decision involving a payment-related procedural issue at the District Court of Pfäffikon. On January 31, 2022, the District Court had dismissed a request for definitive legal payment enforcement due to the late submission of a court fee advance by the respondents, the State of Zurich and the Political Municipality of Bauma. The respondents appealed, and on April 6, 2022, the Zurich High Court overturned the initial dismissal, ruling that the fee was indeed timely paid, and instructed the District Court to continue the proceedings. The appellant subsequently filed a civil and subsidiary constitutional complaint to the Federal Tribunal, alleging bias and making broader claims against the legitimacy of public authorities and judicial processes. This context frames the Federal Tribunal’s consideration of the procedural admissibility of the appeal based on legal thresholds and potential impacts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor v. Creditor (Cost Advance Timeliness in Legal Opening): On January 31, 2022, the District Court had dismissed a request for definitive legal payment enforcement due to the late submission of a court fee advance by the respondents, the State of Zurich and the Political Municipality of Bauma. The respondents appealed, and on April 6, 2022, the Zurich High Court overturned the initial dismissal, ruling that the fee was indeed timely paid, and instructed the District Court to continue the proceedings. The appellant subsequently filed a civil and subsidiary constitutional complaint to the Federal Tribunal, alleging bias and making broader claims against the legitimacy of public authorities and judicial processes. This context frames the Federal Tribunal’s consideration of the procedural admissibility of the appeal based on legal thresholds and potential impacts.
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KI-generiertThe decision was not entered upon in the simplified procedure because the appeal was manifestly inadmissible.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
The appeal was inadmissible because, as an appeal against an interlocutory decision (Zwischenentscheid), the requirements of Art. 93 BGG were not met.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_80/2022
Urteil vom 7. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Politische Gemeinde Bauma,
beide vertreten durch die Gemeinde Bauma, Steueramt, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. April 2022 (RT220025-O/U).
Erwägungen:
1. Am 6. Januar 2022 ersuchten die Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Pfäffikon um definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'160.40 nebst Zinsen und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal). Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 trat das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein, da der Kostenvorschuss zu spät bezahlt worden sei.
Dagegen erhoben die Beschwerdegegner am 3. Februar 2022 (Poststempel) Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 6. April 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 31. Januar 2022 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (d.h. unter der obergerichtlichen Vorgabe, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden war) an das Bezirksgericht zurück.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerdeführerin hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Weltanschauung (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; die Menschheit solle Babylon unterworfen werden; das Bundesgericht setze die babylonische Agenda in krimineller Absicht um, etc.) und ihre Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen.
Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen.
3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).
Das angefochtene Urteil ist ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid ( BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4). Da kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig. Demnach ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich jedoch nicht zu diesen Voraussetzungen. Dass sie vorliegen würden, springt auch nicht in die Augen. Insbesondere ist bei einem Rechtsöffnungsverfahren kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu erwarten.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg