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5D_80/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Reinstatement of Missed Appeal Deadline in Low-Value Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_80/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the District Court of Basel-Landschaft, which granted a definitive legal opening for a claim of CHF 850. The individual appealed this decision to the Cantonal Court but was denied legal aid and subsequently dismissed due to insufficient justification for the appeal. The individual then attempted to take the case to the Federal Court, requesting a restoration of the appeal deadline. However, the Federal Court ruled that the appeal was submitted late and did not meet the criteria for restoring the deadline. Hence, the court declined to consider the appeal and denied the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 148 ZPO; Federal Supreme Court Refuses Reinstatement of Missed Appeal Deadline in Low-Value Enforcement Case: The individual appealed this decision to the Cantonal Court but was denied legal aid and subsequently dismissed due to insufficient justification for the appeal. The individual then attempted to take the case to the Federal Court, requesting a restoration of the appeal deadline. However, the Federal Court ruled that the appeal was submitted late and did not meet the criteria for restoring the deadline. Hence, the court declined to consider the appeal and denied the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Fristversäumnis Vollstreckungsverwirkung Streitwert vereinfachtes Verfahren verwaltungsrechtlicher Widerruf Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide not to enter the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible (also cited in conjunction with Art. 117 BGG).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid because the appeal was prospectively hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_80/2017

Urteil vom 12. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Februar 2017.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 14. November 2016 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 850.--.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 verzichtete das Kantonsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 7. Februar 2017 trat es auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Sie stellt zudem ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ).

Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 3. März 2017 entgegengenommen. Sie hat damit die dreissigtägige Beschwerdefrist verpasst (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ). Zwar stellt sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ( Art. 50 Abs. 1 BGG ). Zu den Gründen für die Fristversäumnis äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie führt dazu lediglich aus, dass sie die Beschwerde schnellstmöglich eingereicht habe, als sie das Versäumnis habe feststellen können. Dies genügt nicht, um darzutun, dass die Frist unverschuldet verpasst wurde. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist folglich abzuweisen. Die Beschwerde ist somit verspätet, womit auf sie nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, um ein angeblich beim Kantonsgericht eingereichtes Fristwiederherstellungsgesuch ( Art. 148 ZPO ) zu behandeln.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg