Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_80/2016 KI-generiert

Creditor's Attempt to Enforce Debt Against Successor Company Fails Due to Insufficient Passive Legitimacy and Inadmissibility of New Facts

Geschäftsnummer 5D_80/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a creditor seeking provisional legal relief against a debtor for an outstanding amount of CHF 4,465 plus interest. The creditor's request for a provisional injunction was initially denied by the District Court and subsequently upheld by the Zurich Court of Appeals, which indicated that the creditor had not sufficiently established the debtor's liability. The creditor then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing for the annulment of the appellate ruling and the granting of the provisional relief sought. The Federal Tribunal ultimately found the creditor's claims insufficiently substantiated and did not allow the appeal to proceed, resulting in costs being assigned to the creditor.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Creditor's Attempt to Enforce Debt Against Successor Company Fails Due to Insufficient Passive Legitimacy and Inadmissibility of New Facts: The creditor's request for a provisional injunction was initially denied by the District Court and subsequently upheld by the Zurich Court of Appeals, which indicated that the creditor had not sufficiently established the debtor's liability. The creditor then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing for the annulment of the appellate ruling and the granting of the provisional relief sought. The Federal Tribunal ultimately found the creditor's claims insufficiently substantiated and did not allow the appeal to proceed, resulting in costs being assigned to the creditor.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zinszahlung Zahlungsnachweis mangelnder Solvenznachweis Betriebsvereinbarung Gesellschaftsschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the presiding member to dismiss the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_80/2016

Urteil vom 17. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. April 2016.

Erwägungen:

1. A.________ (Gläubiger) ersuchte in der gegen die B.________ GmbH (Schuldnerin/Beschwerdegegnerin) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'465.-- nebst Zins zu 11,5% seit dem 25. April 2012. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsbegehren ab. Der Gläubiger gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2016 abwies. Der Gläubiger (Beschwerdeführer) hat am 9. Mai 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde erhoben; damit ersucht er sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Gewährung der beantragten provisorischen Rechtsöffnung.

2.

2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, die erste Instanz habe das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, da die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde vor, die ursprüngliche Gesellschaft (C.________ GmbH) sei in Konkurs gegangen. In der Folge sei "die Gesuchsgegnerin durch die gleiche Person (D.________) auf einen anderen Namen gegründet worden." D.________ arbeite auch in der neu gegründeten Unternehmung. Die Zahlungsvereinbarung sei durch diese Person unterzeichnet worden. Somit sei D.________ für den geschuldeten Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'465.-- verantwortlich. Das Obergericht führt dazu aus, der Beschwerdeführer bringe die in der Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2016 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen erstmalig im Beschwerdeverfahren vor, weshalb sie aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Ferner gehe aus dem Schreiben der C.________ GmbH vom 4. Dezember 2012 hervor, dass sie dem Beschwerdeführer Fr. 10'344.83 schulde. Auch wenn D.________ nun ebenfalls für die Beschwerdegegnerin tätig sei, stelle dies für sich allein keine Anspruchsgrundlage dar, dass nunmehr die Beschwerdegegnerin für die Restschuld von Fr. 4'465.-- aufzukommen hätte. Zudem sei Nagatheepan Selvakumar im Handelsregister des Kantons Zürich weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin eingetragen. Somit bleibe auch im Beschwerdeverfahren unklar, wieso die Beschwerdegegnerin Schuldnerin der geforderten Fr. 4'465.-- sei. Im Weiteren setze sich der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden