Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_80/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Challenge

Geschäftsnummer 5D_80/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a definitive legal opening for a debt collection initiated by an individual against a company, following a prior ruling by a lower court. The company contested the decision, claiming its appeal was not adequately addressed by the higher court, which chose not to entertain the appeal due to insufficient justification. Subsequently, the company brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to annul the higher court's decision and potentially return the case for reevaluation, while also requesting a stay of proceedings. The higher court had already denied the request for a stay and failed to provide a detailed response to the company's concerns regarding its justification for the lower court's findings on the matter of debt acknowledgment and set-off.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 113 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Challenge: The company contested the decision, claiming its appeal was not adequately addressed by the higher court, which chose not to entertain the appeal due to insufficient justification. Subsequently, the company brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to annul the higher court's decision and potentially return the case for reevaluation, while also requesting a stay of proceedings. The higher court had already denied the request for a stay and failed to provide a detailed response to the company's concerns regarding its justification for the lower court's findings on the matter of debt acknowledgment and set-off.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung Geldschuld verfassungsmässiger Grundsatz ungenügende Rechtsschrift Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited regarding the general procedural requirements for appeal (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), which are relevant to the admissibility check.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Applied in relation to the 'strenge Rügeprinzip' (strict principle of raising objections) for constitutional complaints, which is central to the reasoning for rejecting the appeal.

Art. 114 BGG

Cited as a general admissibility requirement for the subsidiary constitutional appeal.

Art. 115 BGG

Cited as a general admissibility requirement for the subsidiary constitutional appeal.

Art. 116 BGG

The appeal (subsidiary constitutional appeal) was rejected based on the substantive requirements of the appeal type.

Art. 33 Abs. 2 BGG

Mentioned because the opposing party requested a disciplinary fine under this provision, although the Tribunal did not enter a decision on the substance of the request (Point 2 of the dispositive is 'non-entrée en matière').

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied when deciding not to award party compensation.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited to classify the matter as falling under debt enforcement and bankruptcy law, determining the applicable appeal route.

Art. 75 BGG

Cited as a general admissibility requirement for the subsidiary constitutional appeal.

Art. 90 BGG

Cited regarding the general procedural requirements for appeal (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG), which are relevant to the admissibility check.

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«…edoch auf ihrer Ansicht nach von der anderen Partei begangene Verletzungen der Verfahrensdisziplin hinweisen (vgl. BGer 5D_80/2012 vom 20. Juli 2012, E. 5 zu Art. 33 Abs. 2 BGG; BSK ZPO-Gschwend, Art. 128 N 3). 3. Da die Disziplinargewalt alleine…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_80/2012

Urteil vom 20. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidial-

verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. März 2012.

Sachverhalt:

A. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erteilte mit Verfügung vom 29. Februar 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'006.65 nebst 5 % Zins seit 24. September 2011 in der von Z.________ gegen die X.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zug.

Die X.________ AG wandte sich dagegen mit Beschwerde vom 19. März 2012 an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2012 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

B. Am 30. April 2012 erhob die X.________ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, die obergerichtliche Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2012 abgewiesen.

Ebenfalls am 1. Mai 2012 hat das Bundesgericht das Obergericht aufgefordert, die Akten einzureichen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 hat das Bundesgericht das Obergericht aufgefordert, die eingereichten Akten zu vervollständigen (vgl. E. 1).

Am 19. Juni 2012 hat das Obergericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Im Übrigen hat es auf Vernehmlassung verzichtet. Z.________ (Beschwerdegegner) ersucht mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde und darum, der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen. Zudem fordert er das Bundesgericht auf, den tatsächlichen Verfasser der Beschwerde - mutmasslich Rechtsanwalt V.________ - zu eruieren und ebenso zu disziplinieren.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 102 Abs. 2 BGG hat die Vorinstanz dem Bundesgericht binnen der angesetzten Frist die Vorakten einzureichen. Dazu gehören auch die Beilagen der Parteien zu ihren kantonalen Eingaben. Da das Obergericht diese nicht eingesandt, sondern offensichtlich vor Ablauf der Beschwerdefrist den Parteien zurückgeschickt hat, liegen sie dem Bundesgericht nur insoweit vor, als die Parteien sie ihren Rechtsschriften an das Bundesgericht beigelegt haben. Das Obergericht ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorgehen nicht zulässig ist und die Beurteilung vereiteln könnte, ob eine dem Bundesgericht vorgetragene Tatsache bzw. das entsprechende Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG neu ist oder ob die Tatsache bereits vor den kantonalen Instanzen behauptet und belegt wurde. Vorliegend hat dies jedoch keine Konsequenzen, da die Beschwerde ohne Beizug der Beilagen behandelt werden kann.

2. Die angefochtene Verfügung betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Da der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend macht ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), ist die nicht näher bezeichnete Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 BGG ). Diese ist grundsätzlich zulässig (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG , Art. 115 BGG ; Art. 117 i.V.m. Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG ).

Mit Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Bei Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).

3.

3.1 Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet sei. Die Beschwerdeführerin lege weder dar noch sei ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht mit seinen Erwägungen zur angeblichen Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Verrechnung das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. In der umstrittenen Erwägung hatte das Kantonsgericht festgehalten, für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung liege keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor, da aus den Aussagen des Beschwerdegegners an einer Parteibefragung vor dem Gerichtspräsidium Lenzburg keine Verpflichtungserklärung im Sinne der genannten Norm auf Bezahlung von Fr. 50'000.-- herausgelesen werden könne.

3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts sei nicht hinreichend begründet. Sie habe zudem in ihrer kantonalen Beschwerde den Beweis für die Tilgung der Schuld erbracht. Der Beschwerdegegner habe ihre Behauptungen auch nicht bestritten und damit anerkannt, so dass das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei.

4.

4.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

4.2 Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp, verstösst jedoch nicht gegen die Verpflichtung zur Entscheidbegründung. Die Vorinstanz hat dargelegt, aus welchem Grund sie auf die kantonale Beschwerde nicht eintritt und mit welcher Erwägung der ersten Instanz sich die Beschwerdeführerin eingehender hätte auseinandersetzen müssen. Eine sachgerechte Anfechtung dieser Begründung vor Bundesgericht wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, indem sie hätte darlegen können, inwiefern sie ihrer Pflicht zur Begründung der kantonalen Beschwerde entgegen der Ansicht der Vorinstanz doch nachgekommen ist und die abweichende Auffassung der Vorinstanz verfassungswidrig sein soll. Dies macht sie nun jedoch vor Bundesgericht nicht. Sie behauptet zwar, bereits in ihrer kantonalen Beschwerde genügend nachgewiesen zu haben, dass die betriebene Forderung durch Verrechnung untergegangen sei. Sie belegt dies jedoch nicht weiter; insbesondere weist sie nicht auf angeblich übergangene Stellen ihrer Beschwerde hin. Stattdessen erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer appellatorischen Darstellung der eigenen Sachverhalts- und Rechtsauffassung. Dies genügt den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5. Der Beschwerdegegner verlangt, der Beschwerdeführerin und weiteren Personen eine Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen (vgl. Art. 33 Abs. 2 BGG ).

Die Disziplinargewalt für bundesgerichtliche Verfahren liegt alleine beim Bundesgericht. Entsprechende Parteianträge sind unzulässig (Urteil 1C_5/2008 vom 29. Februar 2008 E. 4). Auch wenn der Ausgang des Verfahrens absehbar war, liegt im Übrigen kein Grund vor, die Beschwerdeführerin oder sonst jemanden zu sanktionieren.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es rechtfertigt sich, keine Parteientschädigungen zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner äussert sich in der Beschwerdeantwort primär zur Rechtsöffnung und nicht zur vom Bundesgericht zu behandelnden Frage der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Darüber hinaus stellt er unzulässige Verfahrensanträge (oben E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Disziplinierung der Beschwerdeführerin und allfälliger weiterer Personen wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg