Federal Court Declines Constitutional Complaint in Unpaid Rent Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding a provisional legal remedy. The cantonal court had dismissed the complainant's appeal as it was submitted late and noted that even if it had been timely, the appeal would have been rejected as the court couldn't assess the substantive merit of the claims beyond the procedural scope allowed. The complainant failed to adequately argue any constitutional rights violations or address the court's reasoning in their submission to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of the complaint. Court costs were assigned to the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Declines Constitutional Complaint in Unpaid Rent Enforcement Case: The cantonal court had dismissed the complainant's appeal as it was submitted late and noted that even if it had been timely, the appeal would have been rejected as the court couldn't assess the substantive merit of the claims beyond the procedural scope allowed. The complainant failed to adequately argue any constitutional rights violations or address the court's reasoning in their submission to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of the complaint. Court costs were assigned to the complainant.
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KI-generiertBasis for the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Basis for imposing court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_80/2011
Urteil vom 26. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 8'138.70 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 22. März 2011 erwog, einerseits habe die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 4. März 2011 zugestellten Rechtsöffnungsentscheid erst am 15. März 2011 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ) verspätet Beschwerde erhoben, anderseits wäre die Beschwerde selbst bei rechtzeitiger Einreichung abzuweisen gewesen, weil der Rechtsöffnungsrichter die materielle Begründetheit der noch nicht verjährten Rechtsöffnungsforderung (gemäss Mietvertrag geschuldete Mietzinsen) ebenso wenig überprüfen dürfe wie die (erst beim Pfändungsvollzug gemäss Art. 92 und 93 SchKG zu berücksichtigende) Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie auch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 22. März 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht durchgeführt wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann