Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_80/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_80/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party challenging a decision made by a cantonal court concerning a legal matter related to property rights. The cantonal court dismissed the party's appeal due to failure to provide the necessary documentation and justification according to stipulated legal requirements. The party subsequently filed a constitutional complaint to a higher court, but the submission was found to lack appropriate clarity and detail, particularly regarding allegations of constitutional rights violations. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint and also rejected the request for free legal assistance, imposing court costs on the complainant instead.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds in Debt Enforcement Case: The cantonal court dismissed the party's appeal due to failure to provide the necessary documentation and justification according to stipulated legal requirements. The party subsequently filed a constitutional complaint to a higher court, but the submission was found to lack appropriate clarity and detail, particularly regarding allegations of constitutional rights violations. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint and also rejected the request for free legal assistance, imposing court costs on the complainant instead.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Verletzung von Verfahrensrechten Urteilsvollstreckung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG as the basis for inadmissibility of the constitutional appeal due to insufficient reasons.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal should not be entertained due to insufficient substantiation (lack of presentation of the violation of constitutional rights based on the cantonal decision's reasoning).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the constitutional appeal was prospectless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_80/2010

Urteil vom 24. Juni 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juni 2010 des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 1. Juni 2010 erwog, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 12. Mai 2010 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) aufgefordert worden, bis zum 26. Mai 2010 das von ihm (mit seinem Rekurs an das Obergericht) angefochtene erstinstanzliche Urteil (d.h. einen oder beide der zwei gegenüber dem Beschwerdeführer beim Richteramt Z.________ ergangenen Rechtsöffnungsentscheide) zu bezeichnen, einen klaren Antrag zu stellen und eine nachvollziehbare Begründung nachzureichen, in seiner nachträglichen Eingabe habe jedoch der Beschwerdeführer weder das angefochtene Urteil bezeichnet noch einen Antrag gestellt noch eine Begründung geliefert, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht unverständlich ist,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Juni 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann