Father's Appeal Against Police Costs in Hague Abduction Case Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between two parents over the abduction and subsequent return of their child born in 2021. The child was taken by the father to Switzerland, leading the Zurich Higher Court to order the child's return to Brazil to be with the mother on July 6, 2023. The Federal Supreme Court dismissed the father's appeal in this matter on July 26, 2023. The father subsequently challenged the cost of the return proceedings, which were set at CHF 1,741.70 by a decision on February 16, 2024. The father filed an appeal against this cost decision on February 26, 2024, which the Federal Tribunal reviewed, focusing on procedural issues and whether constitutional rights were considered in the original ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Abs. 2 HK, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 61 BGG; Father's Appeal Against Police Costs in Hague Abduction Case Dismissed: The child was taken by the father to Switzerland, leading the Zurich Higher Court to order the child's return to Brazil to be with the mother on July 6, 2023. The Federal Supreme Court dismissed the father's appeal in this matter on July 26, 2023. The father subsequently challenged the cost of the return proceedings, which were set at CHF 1,741.70 by a decision on February 16, 2024. The father filed an appeal against this cost decision on February 26, 2024, which the Federal Tribunal reviewed, focusing on procedural issues and whether constitutional rights were considered in the original ruling.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_8/2024
Urteil vom 28. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Stucki,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten (Kindesrückführung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Februar 2024 (NH230004-O/Z09).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die Eltern der 2021 geborenen C.________, welche im April 2023 vom Vater in die Schweiz entführt wurde. Mit Urteil vom 6. Juli 2023 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich die Rückführung von C.________ nach Brasilien zur Mutter an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_531/2023 vom 26. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Das Obergericht erhob in seinem Urteil vom 6. Juli 2023 für das Rückführungsverfahren keine Gerichtskosten (Ziff. 10), auferlegte aber die beim Gericht anfallenden und in einem separaten Beschluss festzusetzenden Kosten der Rückführung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ dem Vater (Ziff. 11).
In Ausführung von Ziff. 11 seines Rückführungsurteils setzte das Obergericht diese Kosten gemäss der Rechnung der Kantonspolizei Zürich mit Beschluss vom 16. Februar 2024 auf Fr. 1'741.70 fest.
Gegen diesen Beschluss hat der Vater beim Bundesgericht am 26. Februar 2024 eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Im Streit um Nebenpunkte, namentlich hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht an sich demjenigen der Hauptsache ( BGE 134 I 159 E. 1.1; 138 III 94 E. 2.2). Vorliegend ist jedoch die Kostenauferlegung bereits im Rückführungsurteil erfolgt, welches insgesamt den Anfechtungsgegenstand des Urteils 5A_531/2023 bildete.
Vorliegend geht es einzig noch um die Höhe der bereits auferlegten Kosten, welche in einem selbständigen Beschluss festgehalten wurden, der ein neues Anfechtungsobjekt bildet. Vor diesem Hintergrund ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern angesichts des Fr. 30'000.-- nicht erreichenden Streitwertes die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2. Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen. Indes bleibt die in E. 1 angesprochene Kognitionsbeschränkung insofern ohne Belang, als er sich gar nicht erst zur Kostenhöhe äussert, sondern vielmehr kritisiert, die Rückführung seiner Tochter sei ein schwerwiegender Fehlentscheid gewesen, denn sie werde von der Mutter schwer misshandelt und die mütterliche Familie werde in Brasilien akut bedroht, was er im Rückführungsverfahren alles dargelegt habe. Dies betrifft die Rückführung als solche, welche Anfechtungsgegenstand im Verfahren 5A_531/2023 war. Das betreffende bundesgerichtliche Urteil vom 26. Juli 2023 ist indes mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und auf rechtskräftige Urteile kann nicht zurückgekommen werden. Ferner mangelt es der Beschwerde im Zusammenhang mit der Höhe der festgesetzten Kosten entgegen der Voraussetzung nach Art. 42 Abs. 1 BGG auch an jeglichem Rechtsbegehren.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 26 Abs. 2 HKÜ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli