Enforcement Order for Insurance Premiums Appeal Dismissed for Insufficient Value in Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute arose from a legal enforcement action initiated by an insurance company against an individual over unpaid building insurance premiums for 2020, amounting to CHF 723.15. The Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden granted definitive legal enforcement on July 6, 2020, which was upheld by the Higher Court of Appenzell Ausserrhoden on December 4, 2020. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on January 7, 2021, seeking dismissal of the enforcement request, correction of software by the insurance company, and resolution of a separate issue regarding premiums from 2018. The individual also requested a delay in the enforcement proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Enforcement Order for Insurance Premiums Appeal Dismissed for Insufficient Value in Dispute: The Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden granted definitive legal enforcement on July 6, 2020, which was upheld by the Higher Court of Appenzell Ausserrhoden on December 4, 2020. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on January 7, 2021, seeking dismissal of the enforcement request, correction of software by the insurance company, and resolution of a separate issue regarding premiums from 2018. The individual also requested a delay in the enforcement proceedings.
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KI-generiertUsed to decide on the non-admissibility of the appeal in the simplified procedure.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_8/2021
Urteil vom 12. Januar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Assekuranz Appenzell Ausserrhoden,
Poststrasse 10, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 4. Dezember 2020 (ERZ 20 37).
Sachverhalt:
In der für die rechtskräftig verfügten Gebäudeversicherungsprämien des Jahres 2020 von der Assekuranz Appenzell Ausserrhoden gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland für Fr. 723.15 nebst Kosten erteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 6. Juli 2020 definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab. Dagegen hat sich A.________ mit Beschwerde vom 7. Januar 2021 an das Bundesgericht gewandt; er stellt diverse Begehren, u.a. dass das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, der Direktor der Assekuranz zur Korrektur der neuen Software und zur Zustellung eines bereits vorfinanzierten Einspracheentscheides und er selbst (Beschwerdeführer) zur Überweisung der offenen Prämienrechnung 2020 von Fr. 723.15 zu verpflichten sei. Ferner wird um aufschiebende Wirkung ersucht.
Erwägungen:
1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht möglich ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Der Beschwerdeführer ruft keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an und erhebt auch inhaltlich keine Verfassungsrügen. Vielmehr macht er in appellatorischer Weise Ausführungen, welche ohnehin am Anfechtungsgegenstand (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für rechtskräftig verfügte Prämien) vorbeigehen, indem er sinngemäss geltend macht, dass er im Zusammenhang mit einem Schadenereignis bzw. den Prämien 2018 eine Einsprache gemacht, diese vorfinanziert und bislang noch keinen Einspracheentscheid erhalten habe und er bis dahin nicht zur Entrichtung weiterer Prämien verpflichtet sei.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli