Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_8/2020 KI-generiert

Debtor v. Cantonal Court (Procedural Costs)

Geschäftsnummer 5D_8/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the Cantonal Court of Schwyz, which denied his appeal against a ruling that granted definitive legal enforcement to the canton for the recovery of procedural costs totaling CHF 800 plus interest. These costs were imposed on him following a decision on judicial recusal dated August 8, 2018. The complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal asserting the need to address an indictment from March 2017, which he claimed was related to the current case. However, the tribunal dismissed his requests, including for a stay of proceedings and free legal aid, due to insufficient grounds and lack of substantive engagement with the cantonal court's ruling in his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 80 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor v. Cantonal Court (Procedural Costs): These costs were imposed on him following a decision on judicial recusal dated August 8, 2018. The complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal asserting the need to address an indictment from March 2017, which he claimed was related to the current case. However, the tribunal dismissed his requests, including for a stay of proceedings and free legal aid, due to insufficient grounds and lack of substantive engagement with the cantonal court's ruling in his appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Verfahrenskosten verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Streitwert Konkursverfahren Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning, in conjunction with Art. 117 LTF.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless from the beginning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_8/2020

Urteil vom 22. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

vertreten durch die Kantonsgerichtskasse,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 9. Dezember 2019 (BEK 2019 116).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Einsiedeln dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Einsiedeln definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.-- nebst Zins. Gegenstand der Betreibung sind Verfahrenskosten, die das Kantonsgericht Schwyz dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. August 2018 (betreffend Ausstand) auferlegt hat (BEK 2018 123). Der Entscheid vom 8. August 2018 ist rechtskräftig.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2019 Beschwerde. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

3. Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des Verfahrens. Er begründet dies damit, dass er zugleich einen Anklageentscheid der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 20. März 2017 anfechten wolle, der Auslöser des vorliegenden Verfahrens sei. Ein solcher Entscheid der Staatsanwaltschaft kann nicht direkt vor Bundesgericht angefochten werden ( Art. 80 BGG ). Zudem dürfte die Beschwerdefrist längstens abgelaufen sein. Der genannte Anklageentscheid ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und dient insbesondere nicht als Rechtsöffnungstitel. Gründe für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens sind somit nicht ersichtlich.

4. Mit dem angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Er genügt damit den strengen Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368) offensichtlich nicht.

5. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg