Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_8/2018 KI-generiert

Appeal against Reservation of Subsequent Payment for Court Costs Following German Divorce Supplementation

Geschäftsnummer 5D_8/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the costs associated with a legal decision made by a regional court concerning the amendment of a divorce ruling from Germany. A party appealed the decision to a canton court, which upheld the original ruling regarding court costs and the remuneration of the appointed legal representative. The appeal was based on the assertion that the costs ordered were unjust, particularly in the context of their legal representation. Subsequently, the party escalated the matter to the federal court, contesting the prior rulings and the requirement to repay certain court expenses, although the appeal was ultimately deemed insufficiently justified.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Appeal against Reservation of Subsequent Payment for Court Costs Following German Divorce Supplementation: A party appealed the decision to a canton court, which upheld the original ruling regarding court costs and the remuneration of the appointed legal representative. The appeal was based on the assertion that the costs ordered were unjust, particularly in the context of their legal representation. Subsequently, the party escalated the matter to the federal court, contesting the prior rulings and the requirement to repay certain court expenses, although the appeal was ultimately deemed insufficiently justified.

Schlagwörter

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Nachzahlungsvorbehalt Scheidungsgrund nachträglicher Vorbehalt Reservationsrecht staatliche Entschädigung Recht auf einen Verteidiger Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not processed (no admittance) because it was clearly insufficiently substantiated, leading to a decision by simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This article is cited in connection with the rejection of the request for legal aid, as the lack of prospect of success meant the prerequisites for granting free legal aid were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court order imposes the federal court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

WBE.2022.163 (2022-10-26) · ag
In re: Financial Hardship and Legal Costs Reimbursement
«…ahlungsvorbehalt begründet eine Forderung zugunsten des die Kosten vorfinanzierenden Staates (Urteil des Bundesgerichts 5D_8/2018 vom 30. Januar 2018, Erw. 3). Gelangt eine Partei, die unentgeltlich prozessiert hat, nachträglich zu Ver- mögen oder…»
5A_150/2018 (2018-08-07)
Canton of Vaud v. Debtor: Definitive Lifting of Opposition to Legal Aid Reimbursement
«…indigent au titre de l'assistance judiciaire ( art. 123 CPC ) relève du droit public ( ATF 138 II 506 consid. 1; arrêt 5D_8/2018 du 30 janvier 2018 consid. 3). Or, la question - seule litigieuse ici - de savoir à quelles conditions une telle préten…»
5D_7/2018 (2018-01-30)
Appeal Regarding Second Grant of Legal Aid in Foreign Divorce Judgment Supplementation Proceedings
«…_____ am 23. Oktober 2017 Beschwerde, welche das Kantonsgericht von Graubünden am 15. Dezember 2017 abwies (dazu Urteil 5D_8/2018 heutigen Datums). Für das Beschwerdeverfahren gewährte das Kantonsgericht von Graubünden A.________ mit separater Verfü…»
ZK1 2017 127 (2017-12-15) · gr
Appeal Regarding Reduction of Legal Aid Compensation Following Foreign Divorce Recognition Proceedings
«…Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 127 15. Dezember 2017 (Mit Urteil 5D_8/2018 vom 30. Januar 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)…»
ZK1 2017 127 (2017-12-15) · gr
Appeal Regarding Reduction of Appointed Counsel's Fee Dismissed
«…Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 127 15. Dezember 2017 (Mit Urteil 5D_8/2018 vom 30. Januar 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_8/2018

Urteil vom 30. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

K antonsgericht von Graubünden,

C.________.

Gegenstand

Nachzahlungsvorbehalt; Feststetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2017 (ZK1 17 127).

Sachverhalt:

Am 14. November 2017 erging der Entscheid des Regionalgerichtes Plessur betreffend Ergänzung des in Deutschland ergangenen Scheidungsurteils zwischen A.________ und B.________. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge beidseitiger unentgeltlicher Rechtspflege unter Nachzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsanwältin von A.________ hatte das Regionalgericht aufgrund von deren Mitteilung, dass sie ihre Klientin nicht mehr weiter vertrete, bereits mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 auf Fr. 778.70 festgesetzt und festgehalten, dass es unter Nachzahlungsvorbehalt aus der Gerichtskasse bezahlt werde.

Gegen den Kostenentscheid vom 12. Oktober 2017 erhob A.________ am 23. Oktober 2017 Beschwerde, welche das Kantonsgericht von Graubünden am 15. Dezember 2017 abwies mit der Begründung, aufgrund einer Beurteilung anhand der vorinstanzlichen Akten erscheine das Honorar als grosszügig, aber nicht in einem Ausmass übersetzt bemessen, dass ein Eingreifen in das Ermessen des Regionalgerichtes gerechtfertigt wäre. Das Kantonsgericht nahm die A.________ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 500.-- zufolge auch für das Beschwerdeverfahren gewährter unentgeltlicher Rechtspflege unter Nachzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht ist, steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG offen. Mit dieser kann ausschliesslich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 117 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG ). Sodann hat die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin hält fest, sie sei gegen die Rückforderung von Fr. 500.-- Gerichtskosten, weil sie auf Anordnung des Richters gehandelt habe. Ausserdem werde sie ihre Anwältin nicht entschädigen, weil diese nicht in der Lage gewesen sei, für die Hauptverhandlung alle benötigten Unterlagen zu kopieren.

3. Mit etwas Phantasie lassen sich in die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Rechtbegehren um Verzicht auf den - im angefochtenen Entscheid als "Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO " bezeichneten - Nachzahlungsvorbehalt betreffend die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und um Herabsetzung des vom Regionalgericht festgesetzten Honorars der früheren amtlichen Anwältin hineinlesen. Indes ruft die Beschwerdeführerin keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an und sie zeigt auch inhaltlich nicht ansatzweise auf, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein könnte.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Nachzahlungsvorbehalt von Gesetzes wegen besteht (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO ) und eine öffentlich-rechtliche Forderung zugunsten des die Kosten vorfinanzierenden Staates begründet (vgl. BGE 138 II 506 E. 1 S. 507 f.; Urteil 2C_350/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 4). Solange die Beschwerdeführerin hierzu nicht in der Lage ist, hat sie weder Gerichtskosten zu zahlen noch ihre frühere Anwältin zu entschädigen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt; ohnehin hätte es abgewiesen werden müssen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es somit an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gefehlt hätte (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, C.________, dem Regionalgericht Plessur und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli