Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_79/2021 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Against Suspension of Debt Enforcement and Capacity Assessment Inadmissible

Geschäftsnummer 5D_79/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual, referred to as the complainant, contested a decision by the Zurich Cantonal Court. The issue arose when the Central Debt Collection Office of Zurich, representing the Canton of Zurich, initiated debt enforcement proceedings against the complainant. The complainant requested a postponement of a hearing, claiming incapacitation due to alleged chemical mind control and other conspiratorial practices. In response, the District Court expressed doubts about the complainant's capacity to participate in legal proceedings and sought an assessment from the Child and Adult Protection Authority (KESB), suggesting the appointment of a legal representative. The complainant appealed this decision unsuccessfully to the Cantonal Court and subsequently to the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of constitutional rights and improper handling of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 69 Abs. 1 ZPO; Debtor's Constitutional Complaint Against Suspension of Debt Enforcement and Capacity Assessment Inadmissible: The issue arose when the Central Debt Collection Office of Zurich, representing the Canton of Zurich, initiated debt enforcement proceedings against the complainant. The complainant requested a postponement of a hearing, claiming incapacitation due to alleged chemical mind control and other conspiratorial practices. In response, the District Court expressed doubts about the complainant's capacity to participate in legal proceedings and sought an assessment from the Child and Adult Protection Authority (KESB), suggesting the appointment of a legal representative. The complainant appealed this decision unsuccessfully to the Cantonal Court and subsequently to the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of constitutional rights and improper handling of the proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsöffnungsverfahren (Sistierung Prüfung der Prozessfähigkeit durch die KESB) Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert Erwachsenenschutzverfahren Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without considering its merits (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Applied in conjunction with Art. 108 BGG for dealing with the appeal under the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_79/2021

Urteil vom 25. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnungsverfahren (Sistierung; Prüfung der Prozessfähigkeit durch die KESB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. März 2021 (RT210041-O/U).

Erwägungen:

1. Am 20. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Dietikon gegenüber dem Beschwerdeführer um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Birmensdorf. Das Bezirksgericht lud zur Verhandlung auf den 26. Februar 2021 vor. Am 12. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stellte das Bezirksgericht eine Kopie des Verschiebungsgesuchs der KESB Dietikon zu und ersuchte diese, dem Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Beistand für das Rechtsöffnungsverfahren zu bestellen. Zudem sistierte das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor der KESB und nahm die Ladung zur Verhandlung ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2021 Beschwerde. Mit Urteil vom 15. März 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Am 23. April 2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 26. April 2021 hat er ein Doppel der Beschwerde eingereicht.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer begründete sein Verschiebungsgesuch damit, dass er "in der Zeit vor Termine mit Gehirnchemikalien lahmgelegt, in das Kindesalter zurückversetzt und mit Angriffen auf das operierte Knie zugedeckt" werde. Das Bezirksgericht hatte in der Folge Zweifel an der Urteils- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb es die KESB darum bat, die Anordnung einer Beistandschaft zu prüfen.

Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer geltend, seit Jahren werde versucht, ihn zu vertreiben. In den letzten neun Jahren sei eine Jagd durch den Polizei- und Militärapparat erfolgt, auch durch den deutschen Apparat in der Schweiz. Es werde hochwirksames Nervengas eingesetzt und anschliessend würden Szenen vorgespielt, um Leute mental kaputt zu machen. Die äusserst präzise Überwachung seiner Wohnung, wahrscheinlich mit Hilfe des Magnetfeldes der umliegenden WLANs, der Mobilfunkantenne und der Elektroinstallationen, sei illegal. Es würden Mittel auf den Laufweg gelegt, welche durch die Sohle den Fuss eisig machen würden. Das Obergericht hat erwogen, diese Vorbringen belegten, dass das Bezirksgericht die KESB zu Recht um Prüfung ersucht habe, ob der Beschwerdeführer Hilfe in Form eines Beistandes benötige. Das Bezirksgericht habe das Verfahren zu Recht sistiert.

4. Vor Bundesgericht greift der Beschwerdeführer in erster Linie die Verfügung des Bezirksgerichts vom 16. Februar 2021 an (das Bezirksgericht hätte zuerst nach Art. 69 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen statt nach Abs. 2; die Verfügung sei nicht genügend begründet worden; die Rechtsmittelbelehrung sei falsch und der Hinweis auf Art. 145 ZPO verletze Grundrechte, etc.). Entsprechendes hätte der Beschwerdeführer vor Obergericht vorbringen müssen. Dass er dies getan hätte, macht er nicht geltend. Vor Bundesgericht ist die Verfügung des Bezirksgerichts nicht anfechtbar, sondern einzig das Urteil des Obergerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ). Eine genügende Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Urteil fehlt. Insbesondere sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend, er sei prozess- und urteilsfähig, das Motiv der bezirksgerichtlichen Verfügung sei der Zugriff auf sein Bankkonto und seinen Wohnsitz, man wolle ihn von der Öffentlichkeit und der Justiz fernhalten und die Berufung auf Art. 69 Abs. 2 ZPO sei rechtsmissbräuchlich. Nur am Rande beruft er sich auf verfassungsmässige Rechte, indem er geltend macht, es seien Grundrechte (Niederlassungsfreiheit, Freiheit, ein Bankkonto zu besitzen, etc.) verletzt worden. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er nicht dar. Schliesslich macht der Beschwerdeführer Schadenersatz für die Übergriffe der letzten neun Jahre geltend. Dies ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Dietikon, der KESB Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg