Appeal on Enforcement Denial Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a petitioner challenged a decision made by the Cantonal Court regarding the enforcement of a monetary claim amounting to 1,250 Swiss francs. The initial judgment granted the claim, but the petitioner filed an appeal that was dismissed due to insufficient reasoning. The petitioner later attempted to submit a late appeal to the Federal Tribunal, seeking restoration of the appeal period; however, the request was denied as the reasons provided for the late submission were deemed inadequate. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it could not consider the appeal and stated that the petitioner's requests for legal aid and a stay of proceedings were also rejected, assigning the court costs to the petitioner.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 148 ZPO; Appeal on Enforcement Denial Dismissed for Untimely Filing: The initial judgment granted the claim, but the petitioner filed an appeal that was dismissed due to insufficient reasoning. The petitioner later attempted to submit a late appeal to the Federal Tribunal, seeking restoration of the appeal period; however, the request was denied as the reasons provided for the late submission were deemed inadequate. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it could not consider the appeal and stated that the petitioner's requests for legal aid and a stay of proceedings were also rejected, assigning the court costs to the petitioner.
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KI-generiertUsed to apply the simplified procedure for declaring the appeal inadmissible.
Applied to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_79/2017
Urteil vom 12. Mai 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Februar 2017.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 14. November 2016 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 1'250.--.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 verzichtete das Kantonsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 7. Februar 2017 trat es auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Sie stellt zudem ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ).
Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 3. März 2017 entgegengenommen. Sie hat damit die dreissigtägige Beschwerdefrist verpasst (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ). Zwar stellt sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ( Art. 50 Abs. 1 BGG ). Zu den Gründen für die Fristversäumnis äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie führt dazu lediglich aus, dass sie das Versäumnis gerade erst bemerkt und die Beschwerde schnellstmöglich eingereicht habe. Dies genügt nicht, um darzutun, dass die Frist unverschuldet verpasst wurde. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist folglich abzuweisen. Die Beschwerde ist somit verspätet, womit auf sie nicht eingetreten werden kann.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, um ein angeblich beim Kantonsgericht eingereichtes Fristwiederherstellungsgesuch ( Art. 148 ZPO ) zu behandeln.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg