Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_79/2012 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation in Neighborhood Dispute

Geschäftsnummer 5D_79/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision of a higher court, which had declined to entertain an appeal regarding a lower court ruling. The lower court had ruled against the complaining party's requests for the removal of plant pots from neighboring terraces and the trimming of plants on balconies. The higher court determined that the complaint did not meet the necessary formal requirements and failed to adequately address the key reasoning of the lower court's decision, leading to a rejection of the appeal. The tribunal emphasized the need to specify how constitutional rights were allegedly violated. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation in Neighborhood Dispute: The lower court had ruled against the complaining party's requests for the removal of plant pots from neighboring terraces and the trimming of plants on balconies. The higher court determined that the complaint did not meet the necessary formal requirements and failed to adequately address the key reasoning of the lower court's decision, leading to a rejection of the appeal. The tribunal emphasized the need to specify how constitutional rights were allegedly violated. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Wegnahmerecht Verfassungsgerichtsbarkeit prozessuale Einreden Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted due to insufficient substantiation of the constitutional deficiencies, as cited in order 1 and implicitly in the reasoning referring to Art. 117 in conjunction with this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs in order 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_79/2012

Urteil vom 30. April 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nachbarrecht,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein ihre Klage (auf Beseitigung von Töpfen auf den Terrassenbrüstungen sowie auf Zurückschneiden von Pflanzen auf den Balkonen) abweisendes Urteil des Bezirksgerichts Meilen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang ausnahmsweise davon abgesehen wird, die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung der (von einem Nichtanwalt und daher von einer nicht vertretungsbefugten Person unterzeichneten: Art. 40 Abs. 1 BGG ) Beschwerde aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, auf Grund jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzulegen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass das Obergericht im Beschluss vom 30. März 2012 erwog, die Beschwerde der Beschwerdeführerin genüge den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, die Beschwerdeführerin habe es auch unterlassen, ihre Beschwerde zu ergänzen, neue Vorbringen und Beweismittel seien im Beschwerdeverfahren ohnehin unzulässig, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, wenn auf die Beschwerde eingetreten würde,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar den Beschluss des Obergerichts pauschal als willkürlich bezeichnet,

dass sie damit jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtliche Hauptbegründung eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Hauptbegründung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann