Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_79/2007 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Pay Cost Advance in Enforcement Order Case

Geschäftsnummer 5D_79/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against the City of Zurich, concerning a decision made by the Cantonal Court of St. Gallen. The individual was required to pay a court fee of 300 Swiss francs to proceed with the complaint but failed to make the payment within the stipulated non-extendable deadline. Despite submitting further correspondence disputing the payment request, the individual did not request legal aid or an extension of the payment deadline. As a result, the court decided not to proceed with the complaint due to the non-payment of the required court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Pay Cost Advance in Enforcement Order Case: Gallen. The individual was required to pay a court fee of 300 Swiss francs to proceed with the complaint but failed to make the payment within the stipulated non-extendable deadline. Despite submitting further correspondence disputing the payment request, the individual did not request legal aid or an extension of the payment deadline. As a result, the court decided not to proceed with the complaint due to the non-payment of the required court fee.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Vollstreckungsentscheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the procedural decision not to enter the appeal (non-admission).

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG for the procedural decision not to enter the appeal.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive as the primary basis for the decision not to enter the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_79/2007 /blb

Urteil vom 20. September 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Verkehrsbetriebe V.________.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

vom 18. Juli 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die als Rekurs bezeichnete, vom Bundesgericht (mangels Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000 Franken und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG) als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 18. Juli 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 3. September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin sie zwar die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ohne verständliche Begründung bestreitet, jedoch weder um unentgeltliche Rechtspflege noch um Erstreckung der Kostenvorschussfrist ersucht,

dass somit festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den (ihr zu Recht auferlegten: Art. 62 Abs. 1 BGG ) Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss und ungeachtet der weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkannt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 70.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: