Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_78/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Enforcement Refusal Rejected for Insufficient Constitutional Allegations.

Geschäftsnummer 5D_78/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant contested a decision made by the Regional Court Surselva granting the opposing party, represented by the Canton of Solothurn's finance department, definitive legal orders for collection against them for a sum of CHF 12,045.80. The complainant filed an appeal against this decision to the Cantonal Court of Graubünden, but did not include necessary requests or reasoning. After being notified of these deficiencies, the complainant submitted additional documents and requested legal aid. However, the Cantonal Court dismissed the appeal for insufficient reasoning and denied legal aid. The complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the procedural acceptability of the appeal under constitutional grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 85 oder; Debtor's Appeal Against Enforcement Refusal Rejected for Insufficient Constitutional Allegations: The complainant filed an appeal against this decision to the Cantonal Court of Graubünden, but did not include necessary requests or reasoning. After being notified of these deficiencies, the complainant submitted additional documents and requested legal aid. However, the Cantonal Court dismissed the appeal for insufficient reasoning and denied legal aid. The complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the procedural acceptability of the appeal under constitutional grounds.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Streitgegenstand Vollstreckung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfassungsmässiger Grundsatz Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure due to manifest inadmissibility or deficiency in substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Mentioned as the rule according to which a request for free legal aid would have been rejected had one been filed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the nature of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_78/2020

Urteil vom 7. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn, handelnd durch das Amt für Finanzen des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 2. März 2020 (KSK 19 110).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 erteilte das Regionalgericht Surselva dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Surselva die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'045.80.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren KSK 19 110). Die Eingabe enthielt weder Anträge noch eine Begründung. Am 30. Dezember 2019 teilte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit, es stehe ihm frei, innert der Beschwerdefrist eine formell genügende Beschwerde einzureichen. Am 31. Dezember 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Am 16. Januar 2020 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren KSK 20 1). Mit Entscheid vom 2. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Mit separater Verfügung vom 2. März 2020 wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Hinsichtlich des Entscheids im Verfahren KSK 19 110 gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2020 an das Kantonsgericht. Mit Schreiben vom 20. April 2020 verwies das Kantonsgericht auf die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid.

Gegen den Entscheid und die Verfügung vom 2. März 2020 hat der Beschwerdeführer am 30. April 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat für den Entscheid das vorliegende Verfahren 5D_78/2020 und für die Verfügung das Verfahren 5D_77/2020 angelegt.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer ersucht um Einstellung der Betreibung und der Pfändung bzw. Pfändungen. Weder die Einstellung der Betreibung (im Sinne von Art. 85 oder Art. 85a SchKG ) noch die Pfändungen sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten.

Entgegen dem, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, überprüft das Bundesgericht die eingereichten Unterlagen nicht von sich aus. Vielmehr hat der Beschwerdeführer genügende Rügen zu erheben (oben E. 2). Weder in der eigentlichen Beschwerdeschrift noch im Schreiben vom 17. April 2020, das der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Original einreicht und das er wohl als Teil der Beschwerde auffasst, macht er geltend, es seien verfassungsmässige Rechte verletzt worden. Auf den angefochtenen Entscheid geht er in beiden Eingaben nicht ein.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg