Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_78/2017 KI-generiert

Constitutional Complaint Inadmissible Due to Missed Appeal Deadline

Geschäftsnummer 5D_78/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute regarding a definitive legal ruling made by a local court that permitted a claim for a debt. The decision was contested by the appellant, who filed an appeal to a higher court but failed to provide sufficient justification for not adhering to the appeal timeline. The higher court dismissed the appeal due to lack of grounds, after which the appellant sought to restore the appeal deadline. However, the higher court found that the reason provided for the delay was inadequate, ruling the appeal late and therefore not admissible. The higher court also determined that the appellant would bear the costs of the legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 148 ZPO; Constitutional Complaint Inadmissible Due to Missed Appeal Deadline: The decision was contested by the appellant, who filed an appeal to a higher court but failed to provide sufficient justification for not adhering to the appeal timeline. The higher court dismissed the appeal due to lack of grounds, after which the appellant sought to restore the appeal deadline. However, the higher court found that the reason provided for the delay was inadequate, ruling the appeal late and therefore not admissible. The higher court also determined that the appellant would bear the costs of the legal proceedings.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Fristversäumnis Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungsentscheid Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1lit. a BGG

The Tribunal decided not to enter the case under the simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 50 Abs. 1 BGG

The request for reinstatement of the appeal deadline was rejected based on this article, which determined the timeliness issue.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_78/2017

Urteil vom 12. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Februar 2017.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 14. November 2016 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 575.--.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 verzichtete das Kantonsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 7. Februar 2017 trat es auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Sie stellt zudem ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ).

Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 3. März 2017 entgegengenommen. Sie hat damit die dreissigtägige Beschwerdefrist verpasst (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ). Zwar stellt sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ( Art. 50 Abs. 1 BGG ). Sie erklärt die Fristversäumnis jedoch einzig damit, dass etwas anderes dazwischengekommen sei. Eine solche Behauptung genügt nicht, um darzutun, dass die Frist unverschuldet verpasst wurde. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist folglich abzuweisen. Die Beschwerde ist somit verspätet, womit auf sie nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, um ein angeblich beim Kantonsgericht eingereichtes Fristwiederherstellungsgesuch ( Art. 148 ZPO ) zu behandeln.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg