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5D_78/2014 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Challenging Legal Opening Dismissed on Merits Review Limitation

Geschäftsnummer 5D_78/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against a ruling from a cantonal court that had denied the appellant's appeal regarding a definitive legal enforcement order for a monetary claim. The appellant contested the court's decision, arguing against the validity of the claim. However, the Federal Tribunal identified that the appeal made was inadmissible because it failed to meet constitutional standards, particularly lacking a detailed and clear explanation of how constitutional rights were violated by the cantonal court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debtor's Constitutional Complaint Challenging Legal Opening Dismissed on Merits Review Limitation: The appellant contested the court's decision, arguing against the validity of the claim. However, the Federal Tribunal identified that the appeal made was inadmissible because it failed to meet constitutional standards, particularly lacking a detailed and clear explanation of how constitutional rights were violated by the cantonal court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkurseröffnung verfassungsmässige Schranken Eröffnung des Verfahrens Geldschuld Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal will not enter into the merits of the constitutional appeal due to inadmissibility and insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_78/2014

Urteil vom 10. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 9. Mai 2014.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 15'592.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 9. Mai 2014 erwog, der materiellrechtliche Forderungsbestand dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, diese Frage sei bereits im zum Rechtsöffnungstitel führenden Verfahren überprüft worden, Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens könne allein das Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids sowie das Fehlen von Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG sein, die Einwendungen des Beschwerdeführers richteten sich indessen gegen die Begründetheit der Betreibungsforderung, diese Frage habe der Rechtsöffnungsrichter nach dem Gesagten nicht zu untersuchen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt habe,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und erneut den Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann