Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_78/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Unsubstantiated Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Cost Advance.

Geschäftsnummer 5D_78/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a constitutional complaint against a decision made by the Zurich Higher Court regarding its request for a stay of enforcement related to a financial matter. The court had ordered the company to pay a court fee of 300 Swiss francs for a legal proceeding concerning a disputed amount of 10,743.90 Swiss francs, stating that there was no sufficient reason for delaying enforcement and that the prerequisites for free legal assistance had not been met. The company’s appeal to the Swiss Federal Tribunal was addressed, but it was found that the company did not adequately substantiate its claims of constitutional rights violations based on the lower court’s reasoning, leading the tribunal to dismiss the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Rejects Unsubstantiated Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Cost Advance: The court had ordered the company to pay a court fee of 300 Swiss francs for a legal proceeding concerning a disputed amount of 10,743.90 Swiss francs, stating that there was no sufficient reason for delaying enforcement and that the prerequisites for free legal assistance had not been met. The company’s appeal to the Swiss Federal Tribunal was addressed, but it was found that the company did not adequately substantiate its claims of constitutional rights violations based on the lower court’s reasoning, leading the tribunal to dismiss the complaint.

Schlagwörter

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Betreibungshandlung Kostenvorschuss Zulassung der Zwangsvollstreckung Streitwert ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter on the merits of the constitutional complaint due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the losing party (the appellant).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_78/2012

Urteil vom 30. April 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft,

2. Stadt Zürich,

3. Kanton Zürich,

alle durch Steueramt der Stadt Zürich, Quellensteuer, Werdstrasse 75, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss, aufschiebende Wirkung (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 19. März 2012.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das über ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit einstweilen nicht entschieden und diese zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- (für ein Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung mit einem Streitwert von Fr. 10'743.90) aufgefordert hat,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 19. März 2012 erwog, die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 98 und 101 Abs. 1 und 3 ZPO zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufzufordern, in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 10'743.90 sei mit Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu rechnen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestünde nur unter den Voraussetzungen von Art. 117 ZPO , eine konkrete Begründung für das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vollstreckbarkeitsaufschub sei nicht ersichtlich, weshalb darüber einstweilen nicht entschieden werden müsse,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 19. März 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann