Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_77/2016 KI-generiert

Municipality v. Debtor: Affirmation of Refusal to Lift Objection Due to Insufficient Appellate Justification

Geschäftsnummer 5D_77/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a debtor contested a decision from a lower court that had granted a creditor definitive legal proceedings for a debt of approximately 9,981.65 Swiss Francs. Following the initial ruling, the debtor's appeal to a higher court was rejected on the grounds that the debtor did not substantiate claims against the first-instance ruling adequately. The case was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal, where the debtor sought to have the higher court's decision overturned, arguing against the legal proceedings initiated by the creditor. However, the debtor failed to address the specific reasons outlined by the lower court that justified the debt's enforcement, leading to the Federal Tribunal's determination not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Municipality v. Debtor: Affirmation of Refusal to Lift Objection Due to Insufficient Appellate Justification: Following the initial ruling, the debtor's appeal to a higher court was rejected on the grounds that the debtor did not substantiate claims against the first-instance ruling adequately. The case was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal, where the debtor sought to have the higher court's decision overturned, arguing against the legal proceedings initiated by the creditor. However, the debtor failed to address the specific reasons outlined by the lower court that justified the debt's enforcement, leading to the Federal Tribunal's determination not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Rechtsvorschlag ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zivilurteil Streitwert Geldschuld Rechtsöffnungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry) due to insufficient substantiation of the constitutional appeal, applied in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 113 BGG

Cited as the correct type of appeal available given the lower threshold of the dispute value.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the appellant as the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_77/2016

Urteil vom 12. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________,

vertreten durch das Amt für Jugend- und Berufsberatung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. April 2016.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. Januar 2016 erteilte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft in der von der Gemeinde U.________ (Gläubigerin), vertreten durch das Amt für Jugend- und Berufsberatung, gegen A.________ (Schuldner) eingeleiteten Betreibung Nr.xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 9'981.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. November 2015. Mit Entscheid vom 5. April 2016 trat der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf die gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Schuldners nicht ein. Dagegen gelangt der Schuldner (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheides und um Verweigerung der Rechtsöffnung.

2.

2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2. Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer nehme in seiner Eingabe in keiner Weise Bezug auf den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid und zeige damit auch nicht auf, weshalb er den Ausführungen der Vorinstanz widerspreche und sie ablehne. Ferner sei aufgrund der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid an einem Beschwerdegrund kranke, zumal weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt noch aufgezeigt werde, welche unrichtige Rechtsanwendung zu überprüfen wäre. Insbesondere gehe der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die von der ersten Instanz als definitive Rechtsöffnungstitel qualifizierten Verfügungen des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2011 und 10. April 2012 ein; Stattdessen verweise er auf ein zwar parallel laufendes, jedoch nicht mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängendes Verfahren und erhebe pauschale Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin sowie die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft. Die Beschwerdebegründung genüge damit selbst bei Anwendung des bei juristischen Laien zu beachtenden tiefen Begründungsmassstabes den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO in keiner Weise, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden