Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_77/2015 KI-generiert

A.________ GmbH v. Canton of Bern and Municipality/Church Community of U.________ (Tax Enforcement)

Geschäftsnummer 5D_77/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute in which a company challenged a decision made by the Regional Court concerning the enforcement of a tax claim from the Canton of Bern and a local community. On March 4, 2015, the court granted a definitive enforcement order for a small amount owed by the company. Following this, the company appealed the decision to the Cantonal Court, which upheld the initial ruling on April 14, 2015. Subsequently, the company filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and return the case for further consideration. The Federal Tribunal ultimately found the complaint to be insufficiently reasoned and declined to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 326 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; A.________ GmbH v. Canton of Bern and Municipality/Church Community of U.________ (Tax Enforcement): On March 4, 2015, the court granted a definitive enforcement order for a small amount owed by the company. Following this, the company appealed the decision to the Cantonal Court, which upheld the initial ruling on April 14, 2015. Subsequently, the company filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and return the case for further consideration. The Federal Tribunal ultimately found the complaint to be insufficiently reasoned and declined to consider it.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Steuerveranlagungsverfahren Vollstreckungstitel Kirchensteuer Tochtergesellschaft Verjährungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient substantiation, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_77/2015

Urteil vom 7. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinde,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 14. April 2015.

Erwägungen:

1. Am 4. März 2015 erteilte der Präsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland dem Kanton Bern sowie der Einwohner- und der Kirchgemeinde U.________ in der gegen die A.________ GmbH eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 60.--. Die A.________ GmbH gelangte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Bern, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2015 abwies. Die A.________ GmbH, handelnd durch B.________, hat am 5. Mai 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss subsidiäre Verfassungsbeschwerde geführt. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

2.

2.1. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Noven hätten bereits vor erster Instanz vorgebracht werden können und seien daher vor Obergericht angesichts des absoluten Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO nicht mehr zulässig. Die Beschwerdegegner hätten als Rechtsöffnungstitel die Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2014 betreffend Kantons-, Gemeinde und Kirchensteuern 2011 vorgelegt. Die Veranlagungsbehörde bestätige mit Datum vom 17. Januar 2015, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Damit liege eine vollstreckbare Verfügung, d.h. ein rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel vor. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung stünden dem Schuldner einzig die Einreden der Stundung, Tilgung, Verjährung zur Verfügung ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ), welche die Beschwerdeführerin weder vor der ersten Instanz noch vor Obergericht erhoben habe.

2.3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst einzig geltend, "die Beklagte" habe heute die Pfändung bereits vollzogen, obwohl der Entscheid noch nicht rechtskräftig sei.

2.4. Mit diesen Ausführungen setzt sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander und zeigt somit nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden