Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_77/2012 KI-generiert

Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Procedural Refusal of Provisional Relief Challenge

Geschäftsnummer 5D_77/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court relating to a request for provisional enforcement concerning a financial claim. The applicant contested the lower court's ruling which dismissed his appeal, citing the submission's inadmissibility and lack of justification. The Federal Tribunal noted that the applicant did not adequately address the critical reasoning of the lower court nor sufficiently demonstrate any violation of constitutional rights, leading to the rejection of the complaint due to procedural shortcomings. The proceedings also included the imposition of court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Procedural Refusal of Provisional Relief Challenge: The applicant contested the lower court's ruling which dismissed his appeal, citing the submission's inadmissibility and lack of justification. The Federal Tribunal noted that the applicant did not adequately address the critical reasoning of the lower court nor sufficiently demonstrate any violation of constitutional rights, leading to the rejection of the complaint due to procedural shortcomings. The proceedings also included the imposition of court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Revisionsgrund Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_77/2012

Urteil vom 29. Mai 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 931.--(nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen eine Verfassungsverletzung darzulegen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass das Obergericht im Entscheid vom 20. Februar 2012 erwog, einerseits sei die mit Fax eingereichte Beschwerde zum Vornherein unzulässig, anderseits enthalte sie keine Beschwerdebegründung, aus beiden Gründen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 20. Februar 2012 verletzt sein sollen,

dass die in Aussicht gestellte Nachreichung einer Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,

dass somit auf die Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann