Debtor's Constitutional Complaint Against Enforcement Based on Party Costs Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the petitioner filed a constitutional complaint against a ruling by the Court of Appeal concerning a definitive legal opening for a claim of CHF 3,272.65, which the lower court had granted based on a prior judgment. The petitioner contested the claim by asserting that they had fully settled the owed amount but failed to provide sufficient documentation to prove the alleged payment. Consequently, the Court of Appeal rejected the petitioner's appeal, leading to the submission of a constitutional complaint, which lacked the necessary legal basis and specific argumentation regarding the alleged violation of constitutional rights. The higher court subsequently ruled not to admit the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Enforcement Based on Party Costs Dismissed: The petitioner contested the claim by asserting that they had fully settled the owed amount but failed to provide sufficient documentation to prove the alleged payment. Consequently, the Court of Appeal rejected the petitioner's appeal, leading to the submission of a constitutional complaint, which lacked the necessary legal basis and specific argumentation regarding the alleged violation of constitutional rights. The higher court subsequently ruled not to admit the complaint.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal must not be entertained due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_77/2010
Urteil vom 14. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Conrad,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer) vom 27. April 2010.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 3'272.65 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 27. April 2010 erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil vom 19. März 2009 des Gerichtspräsidiums Z.________ (Parteikosten) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, der Beschwerdeführer behaupte zwar, "den geforderten Zahlungen zu 100 % nachgekommen" zu sein, erbringe jedoch den (nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ) für die Annahme der behaupteten Tilgung erforderlichen Urkundenbeweis nicht, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsbestimmungen anruft,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht Tilgung zu behaupten und pauschal auf zahlreiche Schriftstücke zu verweisen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann