Cost Imposition for Certificate of Inheritance Challenge Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint made against a decision from a civil court in Zurich regarding the imposition of court fees for the issuance of an inheritance certificate. The complainant challenged a ruling that upheld the requirement to pay a fee of 464 Swiss francs for this service, asserting that the legal system should be funded entirely by taxes and not burden individuals seeking justice. However, the court maintained that users of the judicial system should bear some costs and dismissed the complaint for lack of substantive constitutional grounds as detailed in the relevant legal provisions. Consequently, the complainant was ordered to pay a court fee for the process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Cost Imposition for Certificate of Inheritance Challenge Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant challenged a ruling that upheld the requirement to pay a fee of 464 Swiss francs for this service, asserting that the legal system should be funded entirely by taxes and not burden individuals seeking justice. However, the court maintained that users of the judicial system should bear some costs and dismissed the complaint for lack of substantive constitutional grounds as detailed in the relevant legal provisions. Consequently, the complainant was ordered to pay a court fee for the process.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for not entering the appeal due to insufficient justification of the constitutional violation.
Cited in the reasoning as the procedural rule governing the subsidiary constitutional appeal, applied in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for non-admission.
Cited in the dispositive as the basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_77/2007 /blb
Urteil vom 7. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Kostenauflage,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 464.-- für die Ausstellung eines Erbscheins abgewiesen und die Kostenauflage bestätigt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht des Kantons Zürich im angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2007 erwog, der Beschwerdeführer gehe fehl in seiner Annahme, dass der gesamte Justizbetrieb durch die Steuern bezahlt werde, die Rechtspflege verursache dem Staat erhebliche Kosten, die im Interesse eines gesunden Finanzhaushalts mindestens teilweise wieder eingebracht werden müssten, im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers habe deshalb grundsätzlich der Rechtssuchende die durch ihn verursachten Kosten zu tragen, gemäss § 211 Abs. 3 ZPO /ZH habe die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller für die Ausstellung des Erbscheins Kosten auferlegt,
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 5. Juli 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: