Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_76/2021 KI-generiert

Company in Liquidation v. Cantonal Court (Cost Incidence After Mootness)

Geschäftsnummer 5D_76/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company in liquidation filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Kantonsgericht St. Gallen marked a previous legal proceeding as moot. This procedure was related to a definitive legal decision in a debt enforcement action, where the Kreisgericht St. Gallen had granted the canton the right to collect CHF 2,000 from the company. The company had initially contested this decision, but then paid the demanded amount including costs to the debt enforcement office, after which the procedure was marked as moot by the Kantonsgericht St. Gallen. The company was still assigned costs of CHF 150, which prompted their complaint, although the Federal Tribunal identified the complaint as inadmissible due to lack of proper constitutional rights violations being argued.

Legislator-Regeste

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Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 117 BGG; Company in Liquidation v. Cantonal Court (Cost Incidence After Mootness): Gallen marked a previous legal proceeding as moot. This procedure was related to a definitive legal decision in a debt enforcement action, where the Kreisgericht St. Gallen had granted the canton the right to collect CHF 2,000 from the company. The company had initially contested this decision, but then paid the demanded amount including costs to the debt enforcement office, after which the procedure was marked as moot by the Kantonsgericht St. Gallen. The company was still assigned costs of CHF 150, which prompted their complaint, although the Federal Tribunal identified the complaint as inadmissible due to lack of proper constitutional rights violations being argued.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Anwaltshonorar Liquidation der GmbH ordentliches Konkursverfahren Tochtergesellschaft Kostenauflage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied for the non-admission of the appeal in a simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of reasoned arguments.

Art. 117 BGG

Applied for the non-admission of the appeal in a simplified procedure, in conjunction with Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Determined that the appellant must bear the court costs as the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_76/2021

Urteil vom 26. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton St. Gallen,

vertreten durch das Kantonale Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 17. März 2021 (BES.2021.7-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 erteilte das Kreisgericht St. Gallen dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes St. Gallen definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.--.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2021 Beschwerde. Am 2. Februar 2021 zahlte die Beschwerdeführerin die Betreibungsforderung einschliesslich Kosten an das Betreibungsamt. Mit Entscheid vom 17. März 2021 schrieb das Kantonsgericht St. Gallen das Verfahren als gegenstandslos ab. Das Kantonsgericht auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 150.--.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 18. April 2021 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde ist nicht nur von B.________ als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafterin der Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern auch von C.________, der sich als "amtlich beglaubigter Generalbevollmächtigter" bezeichnet. Es ist nicht klar, wen er vertreten will. Es wird zwar eine Generalvollmacht von D.________ erwähnt, doch ist dieser nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. C.________ ist vorliegend auch nicht persönlich Partei. Die ihm in einem anderen Verfahren auferlegte Busse ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens und deren Aufhebung kann in diesem Verfahren nicht verlangt werden.

3. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) ist vorliegend das zutreffende Rechtsmittel (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen äussert sie sich weitschweifig zu anderen Themen, insbesondere zur angeblichen Unterwanderung des Kantons St. Gallen durch E.________.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg