Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_76/2016 KI-generiert

Creditor Enforcement Against Debtor Upheld Due to Insufficient Appeal Justification

Geschäftsnummer 5D_76/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a debtor challenged a ruling from a lower court that granted a creditor a definitive legal opening to recover a debt of 994.65 CHF, along with interest. The debtor's appeal to a higher court was rejected, as the court found that the debtor failed to substantiate claims against the initial ruling and did not adequately address the factual or legal findings of the lower court. Subsequently, the higher court stated that the appeal did not meet the required legal standards for consideration, ultimately dismissing the appeal and imposing court costs on the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Creditor Enforcement Against Debtor Upheld Due to Insufficient Appeal Justification: The debtor's appeal to a higher court was rejected, as the court found that the debtor failed to substantiate claims against the initial ruling and did not adequately address the factual or legal findings of the lower court. Subsequently, the higher court stated that the appeal did not meet the required legal standards for consideration, ultimately dismissing the appeal and imposing court costs on the debtor.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung ordentliches Konkursverfahren Kreditschädigung Feststellungsklage Vollstreckungsverfahren Betreibungskreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure due to insufficient substantiation of the constitutional complaint.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to justify the dismissal in the simplified procedure for a constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant upon dismissal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_76/2016

Urteil vom 12. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. April 2016.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. Januar 2016 erteilte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft der von B.A.________ (Gläubigerin) gegen A.A.________ (Schuldner) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 994.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Oktober 2015. Mit Entscheid vom 5. April 2016 trat der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf die gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Schuldners nicht ein. Dagegen gelangt der Schuldner (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheides und um Verweigerung der Rechtsöffnung.

2.

2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2. Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer nehme in seiner Eingabe in keiner Weise Bezug auf den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid und zeige damit auch nicht auf, weshalb er den Ausführungen der Vorinstanz widerspreche und sie ablehne. Ferner sei aufgrund der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid an einem Beschwerdegrund kranke, zumal weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt noch aufgezeigt werde, welche unrichtige Rechtsanwendung zu überprüfen wäre. Insbesondere gehe der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die von der ersten Instanz als definitive Rechtsöffnungstitel qualifizierten Verfügungen des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2011 und 10. April 2012 ein; vielmehr bringe er nur seinen Unmut und sei Unverständnis über den angefochtenen Entscheid zum Ausdruck. Die Beschwerdebegründung genüge damit selbst bei Anwendung des bei juristischen Laien zu beachtenden tiefen Begründungsmassstabes den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO in keiner Weise, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden