Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_76/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal of Appeal and Denial of Legal Aid in Low-Value Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_76/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding a definitive legal opening, which was not admitted due to the low value of the dispute and the lack of valid legal arguments. The cantonal court had previously dismissed the individual's appeal for free legal aid, stating that the chances of success were negligible, and imposed a fee. The Swiss Federal Tribunal found that the individual did not adequately address the key considerations of the cantonal court in their complaint and failed to demonstrate how constitutional rights were violated. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the constitutional complaint and rejected the request for free legal aid, holding the individual responsible for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Refusal of Appeal and Denial of Legal Aid in Low-Value Debt Enforcement Case: The cantonal court had previously dismissed the individual's appeal for free legal aid, stating that the chances of success were negligible, and imposed a fee. The Swiss Federal Tribunal found that the individual did not adequately address the key considerations of the cantonal court in their complaint and failed to demonstrate how constitutional rights were violated. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the constitutional complaint and rejected the request for free legal aid, holding the individual responsible for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Anwaltskosten Streitwert verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation of the constitutional complaint.

Art. 117 BGG

The procedural rules for the subsidiary constitutional complaint were applied concerning inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party was ordered to pay court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_76/2010

Urteil vom 26. Mai 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

vertreten durch das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 300.--) nicht eingetreten ist, den Rekurs betreffend die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, dem Beschwerdeführer auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und diesem eine Gebühr von Fr. 100.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht erwog, wegen des Fr. 1'000.-- nicht übersteigenden Streitwertes stehe der Rekurs gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht offen ( § 243 Abs. 2 ZPO /SO), die Aussichtslosigkeit des Rekurses schliesse die unentgeltliche Rechtspflege aus, auch die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit sei nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer gegenüber der beantragten Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Verfahrenskosten von Fr. 300.-- keine zulässigen Einreden ( Art. 81 SchKG ) erhoben habe,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 6. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann