Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Small Cost Advance in Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the appellant challenged a decision related to a legal enforcement action for a payment of CHF 156.30, initiated by the State of Zurich. The lower court, Bezirksgericht Uster, required a cost advance of CHF 150 from the State of Zurich. The appellant contested this decision, but the Zurich Obergericht dismissed the appeal on procedural grounds, stating it lacked standing. Subsequently, the appellant filed a civil law complaint and a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging bias and raising objections based on personal beliefs about the legitimacy of court authorities. The Federal Tribunal addressed the technical admissibility and the appellant's allegations regarding the judicial system, ultimately finding the complaint to be without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Small Cost Advance in Debt Enforcement: The lower court, Bezirksgericht Uster, required a cost advance of CHF 150 from the State of Zurich. The appellant contested this decision, but the Zurich Obergericht dismissed the appeal on procedural grounds, stating it lacked standing. Subsequently, the appellant filed a civil law complaint and a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging bias and raising objections based on personal beliefs about the legitimacy of court authorities. The Federal Tribunal addressed the technical admissibility and the appellant's allegations regarding the judicial system, ultimately finding the complaint to be without merit.
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KI-generiertThe appeal was rejected without proceeding in a simplified procedure because it was obviously inadmissible and abusive.
The appellant bears the court costs due to the outcome of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_75/2022
Urteil vom 13. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. April 2022 (RT220073-O/U).
Erwägungen:
1. Am 17. März 2022 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Uster um Rechtsöffnung für Fr. 156.30 in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster. Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 23. März 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.-- an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 26. April 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung (unten E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen.
Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen.
3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG ), der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen würden, wird weder hinreichend dargetan noch ist solches ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, dass ihm der als Kostenvorschuss eingeforderte Betrag im Endentscheid auferlegt werden könnte, kann er gegebenenfalls gegen den Endentscheid Beschwerde erheben.
Im Übrigen genügt es den strengen Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht, den obergerichtlichen Erwägungen bloss die eigene Weltanschauung entgegenzuhalten (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; das Obergericht wie die übrigen Behörden gingen nicht auf ihre Legitimation ein, wähnten sich immer noch als öffentlich-rechtliche Institutionen, wollten aber die illegale Umwandlung in private Kapitalgesellschaften nicht eingestehen, die handelsrechtlich nicht vollständig gegründet worden seien; die Menschheit solle Babylon unterworfen werden; das Verhalten der Gerichte beweise, dass sie Lakaien Babylons seien, etc.).
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg