Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_75/2012 KI-generiert

Provisional Stay of Execution Refusal Due to Insufficient Appeal Submissions and Lack of Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 5D_75/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision made by the cantonal court regarding a provisional legal remedy concerning a grant of 5,000 CHF in a debt-related matter. The cantonal court dismissed the initial complaint, stating it lacked specific legal requests or explanations of the alleged errors in the first-instance decision. The higher court found that the constitutional complaint did not adequately demonstrate any violations of constitutional rights nor did it address the court's reasoning, leading to its dismissal on the grounds of insufficient justification. Additionally, the request for free legal assistance was also denied due to the perceived lack of merit in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Provisional Stay of Execution Refusal Due to Insufficient Appeal Submissions and Lack of Constitutional Argumentation: The cantonal court dismissed the initial complaint, stating it lacked specific legal requests or explanations of the alleged errors in the first-instance decision. The higher court found that the constitutional complaint did not adequately demonstrate any violations of constitutional rights nor did it address the court's reasoning, leading to its dismissal on the grounds of insufficient justification. Additionally, the request for free legal assistance was also denied due to the perceived lack of merit in the complaint.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Gläubigerversammlung Strafaufschub Rechtsvorschlag beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for not entering into the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoned submission.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing party to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_75/2012

Urteil vom 26. April 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 5'000.-- (nebst Zins) an den Beschwerdegegner (Darlehen) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 16. April 2012 erwog, beide Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin enthielten weder ein Rechtsbegehren noch werde erläutert, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid falsch wäre, beide Eingaben genügten den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 16. April 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen des Pfändungsverfahrens dafür zu sorgen sein wird, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführerin gewahrt bleibt (Art. 92 f. SchKG),

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann