Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_75/2010 KI-generiert

Claimant's Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeals on Cost Orders Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 5D_75/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a subsidiary constitutional complaint against a decision made by the civil chamber of a regional court concerning cost orders in legal proceedings. The individual was unsuccessful in their appeals to the regional court, having failed to pay the required advance costs, which led to the court not addressing their appeals. The individual requested free legal assistance for their complaint but did not effectively demonstrate any constitutional rights violations in relation to the regional court's ruling. Consequently, the complaint was deemed manifestly inadmissible, and the request for legal aid was denied. The individual was also ordered to pay the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant's Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeals on Cost Orders Dismissed for Inadmissibility: The individual was unsuccessful in their appeals to the regional court, having failed to pay the required advance costs, which led to the court not addressing their appeals. The individual requested free legal assistance for their complaint but did not effectively demonstrate any constitutional rights violations in relation to the regional court's ruling. Consequently, the complaint was deemed manifestly inadmissible, and the request for legal aid was denied. The individual was also ordered to pay the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Rüge verfassungsmässiger Rechte Anwaltskosten Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to rule on the inadmissibility of the appeal using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_75/2010

Urteil vom 7. Juni 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenentscheide (Rechtsöffnungsverfahren),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. April 2010.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat mit einer am 12. Mai 2010 der Post übergebenen Eingabe beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2010 erhoben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat in der subsidiären Verfassungsbeschwerde die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte zu nennen und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen, inwiefern diese Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2 Das Obergericht ist in seinem Beschluss auf die Kostenrekurse OGZPR.2010.200, OGZPR.2010.201 und OGZPR.2010.202 nicht eingetreten und hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe am 4. März 2010 gegen die vorgenannten Urteile der Amtsgerichtspräsidentin von Y.________ vom 25. Februar 2010 Rekurs erhoben, habe aber jeweils den Kostenvorschuss für die Verfahren vor Obergericht trotz Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall nicht bezahlt. Auf die Rekurse sei daher nicht einzutreten, wobei der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für alle drei obergerichtlichen Verfahren mit einer Abschreibungsgebühr von total Fr. 250.-- zu bezahlen habe. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein und zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht damit seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hat. Soweit er vorbringt, er erhalte mit dem obergerichtlichen Beschluss einen weiteren Beschluss in einer abgeschlossenen Angelegenheit, trifft dies nicht zu. Das Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2010, auf das sich der Beschwerdeführer zum Beweis für sein Vorbringen beruft, betrifft die Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2010 und nicht den Beschluss des Obergerichts vom 30. April 2010, welcher Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist.

3. Auf die offensichtlich unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden