Heir Challenged Estate Cost Liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the estate of an individual who passed away, leaving behind a legal heir. A court ruling mandated that the costs associated with the testament opening be borne by the estate, with the heir held jointly responsible for these debts. The heir appealed this decision, but the regional court upheld the initial ruling. Subsequently, the heir filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to challenge the upper court's decision and requesting free legal assistance. The Federal Tribunal, however, found the appeal unsubstantiated due to insufficient grounds and a failure to meet procedural requirements, leading to the dismissal of the complaint without consideration of its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 5 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 95 BGG, Art. 116 BGG; Heir Challenged Estate Cost Liability: A court ruling mandated that the costs associated with the testament opening be borne by the estate, with the heir held jointly responsible for these debts. The heir appealed this decision, but the regional court upheld the initial ruling. Subsequently, the heir filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to challenge the upper court's decision and requesting free legal assistance. The Federal Tribunal, however, found the appeal unsubstantiated due to insufficient grounds and a failure to meet procedural requirements, leading to the dismissal of the complaint without consideration of its merits.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.
Used to decide exceptionally not to levy court costs given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_74/2018
Urteil vom 19. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
angeblich vertreten durch Notar Dr. Ulrich Klimscha,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen.
Gegenstand
Kosten der Testamentseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. März 2018 (LF170080-O/U).
Sachverhalt:
Am 24. Mai 2016 verstarb B.________ in U.________ und hinterliess als gesetzliche Erben u.a. A.________. Die Testamentseröffnungerfolgte mit Urteil vom 21. September 2017. Mit korrigiertem Urteil vom 6. Dezember 2017 auferlegte das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Erbschaftssachen) die Kosten der Testamentseröffnung von Fr. 717.25 dem Nachlass und bezog sie von A.________ als für Erbgangsschulden solidarisch haftender Erbin.
Die in Bezug auf die Kosten erhobene Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil hat A.________, angeblich vertreten durch Notar Klimscha, Wien, beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner wird sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist die Rechtsvertretung vor Bundesgericht Anwälten im Sinn des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) vorbehalten bzw. solchen, die nach dem Freizügigkeitsübereinkommen (FZG, SR 0.142.112.681; vgl. dazu Art. 21 ff. BGFA ) hierzu befugt sind.
Dass Dr. Ulrich Klimscha als österreichischer Notar zur Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz berechtigt wäre, darf bezweifelt werden. Die Aufforderung zur Einreichung eines entsprechenden Nachweises oder die Verbesserung des Mangels mittels Rücksendung der Beschwerde zur persönlichen Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) ist indes entbehrlich, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2. Der angefochtene Entscheid geht von einer kantonal letztinstanzlichen Instanz aus ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), erreicht aber den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht ( Art. 113 BGG ).
Mit dieser kann nicht einfach eine Verletzung von Bundes- oder Staatsvertragsrecht im Sinn von Art. 95 BGG vorgebracht, sondern einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).
In der Beschwerde werden keinerlei verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen. Auch inhaltlich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen, wie sie im Bereich des strikten Rügeprinzips gelten, nicht ansatzweise (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - abgesehen von den erwähnten formellen Mängeln - als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Indes rechtfertigt es sich angesichts der konkreten Umstände, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli