Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_74/2015 KI-generiert

Claimant v. Canton of Schwyz (Admissibility of Subsidiary Constitutional Complaint)

Geschäftsnummer 5D_74/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge by an individual against a decision made by a regional court regarding a definitive legal opening in favor of a cantonal tax claim. The individual contested the order that allowed the cantonal authorities to execute payment for a specified amount, including costs, arguing that his constitutional rights had been violated. However, the court found that the individual's submissions did not sufficiently address the legal grounds of the initial ruling, leading to the dismissal of his complaint due to inadequate reasoning on his part. Consequently, he was held responsible for the court costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Canton of Schwyz (Admissibility of Subsidiary Constitutional Complaint): The individual contested the order that allowed the cantonal authorities to execute payment for a specified amount, including costs, arguing that his constitutional rights had been violated. However, the court found that the individual's submissions did not sufficiently address the legal grounds of the initial ruling, leading to the dismissal of his complaint due to inadequate reasoning on his part. Consequently, he was held responsible for the court costs associated with the case.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Verfahrensrügen Eventualbegehren Kompetenzkonfliktbeilegung Besitzeskonstitut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_74/2015

Urteil vom 4. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

vertreten durch die Kantonale Finanzverwaltung Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. April 2015.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. April 2015 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht March vom 31. Oktober 2014 nicht ein, mit der dem Kanton Schwyz die definitive Rechtsöffnung für Fr. 405.--, Fr. 33.30 Zahlungsbefehlskosten, Fr. 110.-- Rechtsöffnungskosten und Fr. 20.-- Parteientschädigung erteilt worden war. A.________ hat dagegen mit Eingabe vom 1. Mai 2015 beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.

2.

2.1. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Aus seinen diversen Eingaben lasse sich nicht erkennen, welchen Einwand er gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung erhebe. Er äussere sich in keinem seiner Schreiben zur Forderung des Kantons Schwyz in der Höhe von Fr. 405.-- Vielmehr beschränke er sich darauf, seinen Unmut gegenüber dem steuerrechtlich relevanten Vorgang kundzutun, ohne aufzuzeigen, weshalb der erstinstanzliche Richter zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung und die Kosten erteilt habe.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt damit nicht den aufgezeigten Begründungsanforderungen entsprechend auf, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde und damit unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglieder: Der Gerichtsschreiber:

Escher Zbinden