Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Justification and Abusive Nature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional appeal submitted against a ruling from a local court, which had granted a definitive legal opening for a debt claim amounting to an outstanding balance including enforcement costs. The appellant contested the judgment on the grounds of constitutional rights violations, but the higher court found that the appeal did not sufficiently address the necessary legal criteria or substantiate the claims of unconstitutionality. Additionally, the court concluded that the appeal was deemed abusive and intended solely to delay the enforcement process. Consequently, the court decided not to consider the appeal and dismissed a request for free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Justification and Abusive Nature: The appellant contested the judgment on the grounds of constitutional rights violations, but the higher court found that the appeal did not sufficiently address the necessary legal criteria or substantiate the claims of unconstitutionality. Additionally, the court concluded that the appeal was deemed abusive and intended solely to delay the enforcement process. Consequently, the court decided not to consider the appeal and dismissed a request for free legal assistance.
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KI-generiertUsed to refuse entry into the merits of the constitutional complaint because the appeal was considered abusive (misuse of procedure).
Used to refuse entry into the merits of the constitutional complaint due to insufficient and abusive reasoning.
Used in conjunction with procedural rules (Art. 108) to dismiss the constitutional complaint.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the constitutional complaint.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_74/2010
Urteil vom 16. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz,
vertreten durch das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 22. April 2010.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2010 der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, die dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 605.30 sowie für 50 Franken Betreibungskosten erteilt hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil der Amtsgerichtspräsidentin mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die Amtsgerichtspräsidentin im Urteil vom 22. April 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf rechtskräftigen Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln im Sinne von Art. 80 SchKG , die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit der Forderung gemäss dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 15./16. April 1970, 13. Oktober 1070 und 28. Oktober 1971 seien erfüllt, zulässige Einwendungen nach Art. 81 SchKG oder gemäss dem Konkordat erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Amtsgerichtspräsidentin eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 22. April 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann