Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Constitutional Complaint Against Refusal of Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the complainant, who had her request for legal aid denied, contested a decision by the appellate court of the canton of Basel-Stadt, which did not consider her appeal because she failed to pay the required advance on costs within the specified period. The complainant filed multiple appeals with the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-admittance of her complaint by the canton court due to her inability to provide the cost advance, stemming from her denied request for legal aid. The controversy centers around whether the appellate court's non-admittance violated her constitutional rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Constitutional Complaint Against Refusal of Enforcement Appeal: The complainant filed multiple appeals with the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-admittance of her complaint by the canton court due to her inability to provide the cost advance, stemming from her denied request for legal aid. The controversy centers around whether the appellate court's non-admittance violated her constitutional rights.
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KI-generiertUsed to issue the decision not to enter into the substance of the appeal in simplified procedure due to lack of sufficient reasoning/presentation.
Mentioned implicitly in relation to a potential request for legal aid, indicating it would have been rejected.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_73/2023
Urteil vom 7. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. April 2023 (BEZ.2023.2).
Erwägungen:
1. Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5D_29/2023 vom 9. Februar 2023 und 5F_3/2023 vom 13. März 2023 verwiesen werden. Sie betreffen die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren.
Mit Entscheid vom 17. April 2023 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, nachdem sie den verlangten Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht geleistet hatte.
Gegen diesen Entscheid - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_74/2023 bis 5D_78/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2023 (Postaufgabe 26. April 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 29. April 2023 (Postaufgabe 2. Mai 2023) hat sie die Beschwerde ergänzt.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).
Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb das Appellationsgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, nachdem sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Sie beschwert sich zwar über die Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, da kein Kapital für Kostenvorschüsse vorliege. Dies ist jedoch nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wäre ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg