Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_73/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal to Entertain Appeal on Debt Execution Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_73/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the enforcement of a debt collection initiated by an insurance company against an individual for an amount of 577.80 CHF, plus interest. The civil court had ruled in favor of the insurance company, granting them definitive legal recognition of their claim. In response, the individual appealed to the Cantonal Court to propose a payment plan, which the court dismissed due to inadequate justification. Following this, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, claiming a violation of human rights related to their employment status and requesting significant debt relief. The Federal Tribunal found the appeal to be manifestly inadmissible, lacking necessary legal grounds and justification, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Refusal to Entertain Appeal on Debt Execution Dismissed for Lack of Substantiation: The civil court had ruled in favor of the insurance company, granting them definitive legal recognition of their claim. In response, the individual appealed to the Cantonal Court to propose a payment plan, which the court dismissed due to inadequate justification. Following this, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, claiming a violation of human rights related to their employment status and requesting significant debt relief. The Federal Tribunal found the appeal to be manifestly inadmissible, lacking necessary legal grounds and justification, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldentilgung unentgeltliche Rechtspflege Rechtsvorschlag Streitwert Konkursbegehren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for the decision to refrain from ruling on the constitutional complaint due to lack of sufficient substantiation and inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Rejection of the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposition of court costs on the appellant because the appeal failed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_73/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung E.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. März 2017.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 3. Januar 2017 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Versicherung E.________ in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Nr. xxx definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 577.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 sowie für das entsprechende Grundpfandrecht auf der Parzelle Nr. yyy des Grundbuches U.________.

Am 23. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie verlangte unter anderem, dass im Sinne eines Vergleichs ihr Abzahlungsvorschlag gerichtlich durchzusetzen sei. Mit Entscheid vom 21. März 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge ungenügender Begründung nicht ein (Verfahren 410 17 36 vo2). Für die Anordnung einer Abzahlungsvereinbarung fehle die Rechtsgrundlage.

Gegen diesen Entscheid gelangt die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit A.________, B.________ und C.________; Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 5D_70/2017, 5D_71/2017 und 5D_72/2017) mit Eingabe vom 7. Mai 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin sieht ein Menschenrecht auf Arbeit verletzt. Solange dieses nicht gewährt sei, seien sämtliche Forderungen an sie zu unterlassen. Es könne nicht sein, dass man Menschen, die systematisch vom Arbeitsprozess ausgeschlossen worden seien, mit finanziellen Forderungen belästige. Der ursprüngliche Lebensstandard sei wiederherzustellen. Sie verlangt einen grossflächigen Schuldenerlass und ein staatliches Schuldeingeständnis.

Dies alles hat keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde war von vornherein aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg