Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_73/2015 KI-generiert

Petitioner Denied Remission of Court Costs Due to Assessed Financial Capacity

Geschäftsnummer 5D_73/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by a cantonal court regarding the dismissal of a request to waive court fees amounting to CHF 2,100, which the complainant incurred during a legal dispute related to a divorce and the sale of a joint property. The court determined that the complainant did not sufficiently demonstrate a permanent lack of means to justify the waiver of costs, especially considering previous agreements and potential earnings from the property sale. The federal tribunal received the complaint as a constitutional appeal; however, it ruled the appeal inadmissible, noting that the complainant failed to specifically articulate how constitutional rights were violated in the cantonal court's ruling. The tribunal ultimately rejected the request for legal aid and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Petitioner Denied Remission of Court Costs Due to Assessed Financial Capacity: The court determined that the complainant did not sufficiently demonstrate a permanent lack of means to justify the waiver of costs, especially considering previous agreements and potential earnings from the property sale. The federal tribunal received the complaint as a constitutional appeal; however, it ruled the appeal inadmissible, noting that the complainant failed to specifically articulate how constitutional rights were violated in the cantonal court's ruling. The tribunal ultimately rejected the request for legal aid and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenerlass Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege finanzielle Leistungsfähigkeit Vollstreckungskosten Scheidungsverfahren Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the non-admission of the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_73/2015

Urteil vom 30. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern.

Gegenstand

Erlass von Gerichtskosten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Entscheid vom 23. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der ihm (in einem obergerichtlichen Nichteintretens- bzw. Abweisungsentscheid über diverse Rechtsmittel) auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 23. März 2015 hinausgehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 23. März 2015 erwog, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten im Rahmen des Scheidungsprozesses den Freihandverkauf ihrer gemeinsamen Liegenschaft mit hälftiger Erlösteilung vereinbart, es seien Kaufangebote für über Fr. 150'000.-- eingegangen, der mögliche Erlösanteil des Beschwerdeführers betrage somit brutto Fr. 75'000.--, vom Beschwerdeführer werde weder behauptet noch belegt, dass der nach Abzug der ausstehenden Unterhaltsbeiträge verbleibende Betrag für die Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- nicht ausreichen würde, demzufolge fehle es an der für einen Kostenerlass vorausgesetzten dauernden Mittellosigkeit ( Art. 112 Abs. 1 ZPO ), weil schliesslich die Verkaufsbemühungen bereits weit fortgeschritten (wenn mittlerweile nicht sogar abgeschlossen) seien, bestehe auch kein Anlass für eine Stundung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, das Kosteninkasso unter Verweis auf pendente Verfahren und Armenrechtsgesuche als unüblich und unfair zu bezeichnen, Zahlungsunfähigkeit zu behaupten, den Behörden Amtsmissbrauch, Lüge und eine faschistoide Auffassung vorzuwerfen sowie den Einbezug von weiteren Eingaben und Verfahren in die bundesgerichtlichen Erwägungen zu fordern,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 23. März 2015 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann