Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_73/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Low-Value Enforcement Based on Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_73/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual against the decision made by the Zurich High Court regarding a definitive legal opening related to a financial matter. The individual contested a previous ruling that had rejected their complaint concerning a legal opening granted to a counterparty for a specified amount. The tribunal considered the nature of the complaint and the lack of sufficient grounds presented by the individual to demonstrate how their constitutional rights had been violated, ultimately leading to the dismissal of the complaint due to inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Low-Value Enforcement Based on Insufficient Substantiation: The individual contested a previous ruling that had rejected their complaint concerning a legal opening granted to a counterparty for a specified amount. The tribunal considered the nature of the complaint and the lack of sufficient grounds presented by the individual to demonstrate how their constitutional rights had been violated, ultimately leading to the dismissal of the complaint due to inadequate justification.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungsverfahren Zivilprozessordnung materielle Überprüfung Streitgegenstand Verfassungsmäßigkeit der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_73/2011

Urteil vom 25. Mai 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 17. März 2011.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. März 2011 (RT110020-O/U.doc) des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 500.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 17. März 2011 erwog, gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gelte für das kantonale Rechtsmittelverfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung, weil der erstinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer nach diesem Datum eröffnet worden sei, die sachliche Richtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Rechtsöffnungstitels (Beschluss des Zürcher Obergerichts) dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb darauf zu verweisen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die auf der klaren Vorschrift des Art. 405 Abs. 1 ZPO beruhende Anwendung der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung im kantonalen Rechtsmittelverfahren als "aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar" zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 17. März 2011 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann