Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_72/2022 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Summary Dismissal in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5D_72/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed multiple legal actions regarding enforcement proceedings against them that were convened or ongoing at the Regional Court of Emmental-Oberaargau. The complainant challenged decisions from several procedural steps, taken by the Obergericht of the Canton of Bern, 1st and 2nd Civil Chambers, for dismissing or returning his submissions based on procedural grounds specified in the Swiss Civil Procedure Code (Art. 132 Abs. 3). The complainant subsequently sought to escalate his grievances to the Swiss Federal Tribunal, alleging procedural rights violations by the Obergericht. However, the Federal Tribunal noted that the decisions in question were not directly appealable at the federal level and the inputs lacked the necessary legal substantiation, with the complainant largely relying on abstract claims of procedural unfairness, including undisciplined attacks on members of the judiciary involved in his cases.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 75 BGG, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m; Constitutional Complaint Against Summary Dismissal in Debt Enforcement Proceedings: The complainant challenged decisions from several procedural steps, taken by the Obergericht of the Canton of Bern, 1st and 2nd Civil Chambers, for dismissing or returning his submissions based on procedural grounds specified in the Swiss Civil Procedure Code (Art. 132 Abs. 3). The complainant subsequently sought to escalate his grievances to the Swiss Federal Tribunal, alleging procedural rights violations by the Obergericht. However, the Federal Tribunal noted that the decisions in question were not directly appealable at the federal level and the inputs lacked the necessary legal substantiation, with the complainant largely relying on abstract claims of procedural unfairness, including undisciplined attacks on members of the judiciary involved in his cases.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren) ungebührliche Ausdrucksweise Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ZPO-Bestimmung Verfahrenssprache Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The complaint was not admitted in the simplified procedure pursuant to this article because it was obviously inadmissible and lacked sufficient justification.

Art. 33 Abs. 1 BGG

The appellant was warned that he could be fined up to CHF 1,000 for insulting language used against a judge.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because of the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_72/2022

Urteil vom 20. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

1. und 2. Zivilkammer,

Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 1. und 2. Zivilkammer (ZK 2022 141 und 198-207).

Erwägungen:

1. Am Regionalgericht Emmental-Oberaargau laufen oder liefen verschiedene Rechtsöffnungsverfahren gegen den Beschwerdeführer (CIV 22 582, CIV 22 464-469, CIV 22 815-818).

Mit Schreiben vom 28. März 2022 schickte das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (Oberrichterin B.________), eine Eingabe des Beschwerdeführers betreffend eine regionalgerichtliche Verfügung vom 9. März 2022 im Verfahren CIV 22 582 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (obergerichtliches Verfahren ZK 2022 141). Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 schickte das Obergericht, 1. Zivilkammer (Oberrichter C.________), unter anderem die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2022 betreffend sechs Entscheide und vier Verfügungen des Regionalgerichts (CIV 22 464-469 und CIV 22 815-818) gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (obergerichtliche Verfahren ZK 2022 198-207).

Am 6. Mai 2022 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahren CIV 22 582 und CIV 22 464-469 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer ohne Eröffnung eines Verfahrens mit Schreiben vom 9. Mai 2022 geantwortet und auf Art. 75 BGG hingewiesen. Am 11. Mai 2022 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahren CIV 22 464-469 und CIV 22 815-818 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Nachdem sich herausgestellt hat, dass das Obergericht die oben genannten Schreiben versandt hatte, hat das Bundesgericht das vorliegende Verfahren eröffnet. Am 12. Mai 2022 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer nochmals an das Bundesgericht gewandt.

2. Anfechtbare Entscheide des Obergerichts liegen nicht vor. Wie dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 bereits mitgeteilt worden ist, können Entscheide des Regionalgerichts nicht direkt am Bundesgericht angefochten werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. und 11. Mai 2022 sind als gegen das Obergericht gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 94 BGG ). Die Eingaben betreffen insgesamt elf kantonale Verfahren. Da in allen elf Verfahren der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln. Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG . Bereits das Obergericht hat zehn der elf streitgegenständlichen Verfahren zusammen behandelt. Zudem stellen sich in allen Verfahren im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Das Bundesgericht hat in der Folge der Einfachheit halber nur ein Verfahren eröffnet.

3. Der Beschwerdeführer geht nicht auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ein und er legt nicht dar, weshalb das Obergericht aufgrund verfassungsmässiger Rechte hätte Beschwerdeverfahren eröffnen müssen. Die abstrakte Berufung auf das rechtliche Gehör und die EMRK genügt den Rügeanforderungen ebenso wenig, wie das Obergericht als überfordert, korrupt, diskriminierend und uneinsichtig zu qualifizieren. Es genügt auch nicht, Oberrichterin B.________ als unwissend zu bezeichnen und ihr Falschbeurkundung vorzuwerfen sowie Oberrichter C.________ als befangen und als Vollidioten zu bezeichnen und ihn zahlreicher Straftaten zu beschuldigen. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde über das Obergericht und kann - entgegen dem entsprechenden Antrag - keine Disziplinarverfahren gegen einzelne Oberrichter eröffnen. Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Betreibungsamt erheben will, hat er sich an das Obergericht zu wenden. Dass das Obergericht diesbezüglich die Eröffnung eines Verfahrens verweigert hätte, wird nicht geltend gemacht. Schliesslich stehen zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers ausserhalb des vorliegenden Verfahrens (Wiedergutmachung, Genugtuung, Staatshaftung, Aufhebung von Betreibungen etc.). Weitere Anliegen des Beschwerdeführers wurden bereits im Schreiben vom 9. Mai 2022 behandelt, worauf verwiesen wird.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

4. Mit der Eingabe vom 12. Mai 2022 verlangt der Beschwerdeführer vom Bundesgericht, mit zwei Doktortiteln (Dr. med. und Dr. jur.) angeschrieben zu werden. Darauf besteht kein Anspruch.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer Oberrichter C.________ als Vollidioten bezeichnet, verletzt er den prozessual gebotenen Anstand. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er für solche Äusserungen mit Busse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg