Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_72/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Enforcement Grant Due to Insufficient Constitutional Complaint Substantiation

Geschäftsnummer 5D_72/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a constitutional complaint against a decision rendered by the Cantonal Court, which had dismissed the appellant's challenge against a first-instance ruling for the definitive enforcement of a payment of 2,060 Swiss francs. The upper court determined that the applicable civil procedure was governed by the recently implemented federal civil procedure code, asserting that the legal validity of the enforcement title should not be questioned in the enforcement proceedings and noting that new evidence submitted by the appellant was inadmissible. The Tribunal ultimately found that the appellant had not sufficiently addressed the court's reasoning or demonstrated how the upper court's decision violated constitutional rights, leading to a refusal to entertain the complaint and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Enforcement Grant Due to Insufficient Constitutional Complaint Substantiation: The upper court determined that the applicable civil procedure was governed by the recently implemented federal civil procedure code, asserting that the legal validity of the enforcement title should not be questioned in the enforcement proceedings and noting that new evidence submitted by the appellant was inadmissible. The Tribunal ultimately found that the appellant had not sufficiently addressed the court's reasoning or demonstrated how the upper court's decision violated constitutional rights, leading to a refusal to entertain the complaint and the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Rechtsbeständigkeit der Betreibung neues Beweismittel ungenügende Rechtsschrift Zivilurteil Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the constitutional complaint lacked the required reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_72/2011

Urteil vom 25. Mai 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 17. März 2011.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. März 2011 (RT110019-O/U) des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'060.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 17. März 2011 erwog, gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gelte für das kantonale Rechtsmittelverfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung, weil der erstinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer nach diesem Datum eröffnet worden sei, die sachliche Richtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Rechtsöffnungstitels (Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts) dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, das vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren und damit neu eingereichte Beweismittel sei nicht zu beachten ( Art. 326 ZPO ), im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb darauf zu verweisen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die auf der klaren Vorschrift des Art. 405 Abs. 1 ZPO beruhende Anwendung der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung im kantonalen Rechtsmittelverfahren als "aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar" zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 17. März 2011 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann