Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_71/2022 KI-generiert

Landowner Seepage Damage Suit Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5D_71/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between two property owners, where the petitioner owns a house built directly adjacent to a cliff, and the respondent owns the land above, which features a garden, old trees, and a pond fed by a natural spring. The petitioner experienced damage due to water seepage from the cliff on February 14, 2005, and sought compensation from the respondent, blaming them for the incident. Initially, the petitioner's claim for CHF 26,489.40 was largely denied by the Thurgau Cantonal Court, which awarded only CHF 774.55 in damages. This decision was upheld by the Swiss Federal Tribunal. Following this, the petitioner unsuccessfully initiated five revision procedures, including appeals to the Federal Tribunal. A sixth revision request, also seeking CHF 26,489.40 from the respondent, was dismissed by the Thurgau Cantonal Court on March 17, 2022. The petitioner filed another appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing the court failed to heed legal principles regarding evidence but was unable to substantiate claims of constitutional violations adequately.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Landowner Seepage Damage Suit Dismissed on Procedural Grounds: The petitioner experienced damage due to water seepage from the cliff on February 14, 2005, and sought compensation from the respondent, blaming them for the incident. Initially, the petitioner's claim for CHF 26,489.40 was largely denied by the Thurgau Cantonal Court, which awarded only CHF 774.55 in damages. This decision was upheld by the Swiss Federal Tribunal. Following this, the petitioner unsuccessfully initiated five revision procedures, including appeals to the Federal Tribunal. A sixth revision request, also seeking CHF 26,489.40 from the respondent, was dismissed by the Thurgau Cantonal Court on March 17, 2022. The petitioner filed another appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing the court failed to heed legal principles regarding evidence but was unable to substantiate claims of constitutional violations adequately.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision (Grundeigentümerhaftung) Haftung für Wasserschaden Revision eines Entscheids Bodenrecht Verfahrensüberprüfung neues rechtliches Vorbringen beschränkte Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_71/2022

Urteil vom 17. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Grundeigentümerhaftung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. März 2022 (ZVR.2022.1).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar an einer Felswand gebauten Hauses. Auf der Terrasse oberhalb der Felswand befindet sich das Grundstück des Beschwerdegegners, auf welchem sich nebst Gebäuden ein Garten mit altem Baumbestand und ein vor langer Zeit angelegter, aus einer eigenen Quelle gespiesener Teich befinden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 2005 durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser einen Schaden erlitten hatte, machte er hierfür den Beschwerdegegner als Eigentümer des Grundstücks mit dem Teich verantwortlich und verklagte diesen auf Zahlung von Fr. 26'489.40, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Mit Berufungsurteil vom 22. Mai 2013 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer jedoch nur Schadenersatz von Fr. 774.55 zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat.

In der Folge leitete der Beschwerdeführer fünf Revisionsverfahren ein, teilweise bis vor Bundesgericht, welche alle erfolglos blieben. Am 7. Januar 2022 stellte er ein sechstes Revisionsgesuch mit dem Begehren um Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 26'489.40, welches das Obergericht mit Entscheid vom 17. März 2022 abwies.

Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer am 14. Mai 2022 erneut an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Somit steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ). Im Unterschied zu den früheren Verfahren erhebt der Beschwerdeführer vorliegend auch eine solche.

2. Die Beschwerde scheitert indes bereits daran, dass sie entgegen der Vorgabe in Art. 42 Abs. 1 BGG kein Rechtsbegehren enthält. Unter der Überschrift "Rechtsbegehren" erfolgen ausschliesslich formelle Ausführungen; ein Rechtsbegehren zur Sache ist nirgends auszumachen.

3. Im Übrigen fehlt es der Beschwerde aber auch an substanziierten Verfassungsrügen:

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

Anders als in früheren Verfahren wird in der vorliegenden Beschwerde zwar formell eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht, indem von einem "Verstoss auf rechtliches Gehör im Beweisverfahren ( Art. 9 und 29 Abs. 2 BV ) " die Rede ist. Indes wird in der weitschweifigen Beschwerde nirgends substanziiert und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid gegen diese verfassungsmässigen Rechte verstossen haben soll. Vielmehr besteht die insgesamt 34-seitige Beschwerde aus der Kopie diverser Dokumente (wobei die auf S. 5 wiedergegebene E-Mail des Geologen vom 9. Mai 2022, wonach das Obergericht den Kausalzusammenhang falsch beurteilt habe, ein echtes und damit von vornherein unzulässiges Novum darstellt; Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 143 V 19 E. 1.2; 144 V 35 E. 5.2.4) sowie aus weitschweifigen appellatorischen Ausführungen. Mit der Kernerwägung des angefochtenen Entscheides, der Beschwerdeführer verkenne, dass zum einen das Gericht und nicht der Gutachter die Beweiswürdigung vornehme, wenn er die E-Mail des Geologen vom 10. Oktober 2021 zum Anlass des sechsten Revisionsgesuches nehme, und dass zum anderen der Geologe seine heutige Meinung zum damaligen Schadensereignis gestützt auf im Nachgang gewonnene Erkenntnisse wiedergebe, jedoch spätere Tatsachen und Beweismittel nach Art. 328 Abs. 2 lit. a ZPO keinen Revisionsgrund bilden würden. Der Beschwerdeführer legt wie gesagt nirgends in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli