Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_71/2015 KI-generiert

Enforcement of Neighborhood Law Judgment Regarding Retaining Wall Construction

Geschäftsnummer 5D_71/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint concerning the execution of a neighbor right ruling related to protective measures and security on one party's property, specifically regarding the construction of a retaining wall. The complaint was filed against a ruling by a cantonal court that dismissed a request to enforce aspects of a prior judgment requiring certain land measures. The federal court determined that the constitutional complaint was inadmissible as the complainants failed to adequately address the issues outlined by the cantonal decision and did not properly substantiate their claims of constitutional rights violations. Consequently, the complaint was rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Enforcement of Neighborhood Law Judgment Regarding Retaining Wall Construction: The complaint was filed against a ruling by a cantonal court that dismissed a request to enforce aspects of a prior judgment requiring certain land measures. The federal court determined that the constitutional complaint was inadmissible as the complainants failed to adequately address the issues outlined by the cantonal decision and did not properly substantiate their claims of constitutional rights violations. Consequently, the complaint was rejected.

Schlagwörter

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Stützmauer Bodenrecht Vollstreckung Bauzonenwidrigkeit Grenzbaurecht Leistungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited for the application of the simplified procedure because the appeal was not entertained under Art. 108 Abs. 1 BGG.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to inadmissibility and insufficient reasoning, as cited in the operative part.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs jointly and severally on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_71/2015

Urteil vom 1. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckung (Nachbarrecht),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom

2. April 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 2. April 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die (erstinstanzlich im Rahmen ihres Vollstreckungsgesuchs getroffene) Feststellung der Erfüllung - durch die Beschwerdegegnerin - eines diese zu Schutzvorkehren und Sicherungsmassnahmen auf ihrem Grundstück (wie z.B. eine Stützmauer) verpflichtenden nachbarrechtlichen Urteils abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 2. April 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 2. April 2015 erwog, neue Beweismittel, Anträge und Forderungen seien im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens könnten einzig die erwähnten Schutzvorkehren und Sicherungsmassnahmen sein, damit auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer das Erdreich wieder auf das ursprüngliche Höhenniveau des gewachsenen Terrains aufgeschüttet werden könne, demgegenüber sage das zu vollstreckende Urteil nichts darüber, wer die Aufschüttung vornehmen müsse, nachdem die Beschwerdegegnerin im Grenzbereich der Liegenschaften der Parteien eine Stützmauer errichtet habe, sei das zu vollstreckende Urteil (Dispositiv-Ziffer 2) vollumfänglich erfüllt, soweit die Beschwerdeführer zusätzlich mehr Auffüllmaterial und den Bau einer Stützmauer genau der Grenze nach forderten, fänden diese Begehren im zu vollstreckenden Urteil keine Stütze,

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht bereits widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und auf der vollumfänglichen Wiederherstellung des früheren Zustandes (u.a. durch Nachfüllen von Humus und durch Errichtung einer Stützmauer "der Grenze entlang") zu beharren,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. April 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann