Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_71/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal on Provisional Debt Enforcement for Insurance Premiums

Geschäftsnummer 5D_71/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court concerning a provisional legal opening in a financial matter. The appellant challenged the rejection of their complaint regarding the granting of a provisional opening to recover an overdue premium from a vehicle insurance contract. The lower court determined that the demand for the payment was valid based on a contract that had come into effect following an insurance application by the appellant. The appellant's complaint did not adequately demonstrate any unconstitutional rights violations as required by law, leading to the conclusion that the constitutional complaint would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal on Provisional Debt Enforcement for Insurance Premiums: The appellant challenged the rejection of their complaint regarding the granting of a provisional opening to recover an overdue premium from a vehicle insurance contract. The lower court determined that the demand for the payment was valid based on a contract that had come into effect following an insurance application by the appellant. The appellant's complaint did not adequately demonstrate any unconstitutional rights violations as required by law, leading to the conclusion that the constitutional complaint would not be considered.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Versicherungsprämien Recht des Versicherers vorsorgliche Einstellung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision was cited in conjunction with Art. 117 BGG to refuse entry upon the constitutional complaint due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 117 BGG

This provision governs the subsidiary constitutional complaint and was cited in conjunction with procedural rules regarding non-admissibility due to lack of sufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because they lost.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_71/2012

Urteil vom 17. April 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,

vertreten durch Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 16. März 2012.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 2'502.85 (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 16. März 2012 erwog, die Betreibungsforderung (Halbjahresprämie einer Motorfahrzeugversicherung) stütze sich auf einen am 21. März 2011 auf Grund eines Versicherungsantrags des Beschwerdeführers in Kraft getretenen Versicherungsvertrag und damit auf einen provisorischen Rechtsöffnungstitel ( Art. 82 SchKG ), mit ihrem Betreibungsbegehren vom 18. Oktober 2011 habe die Beschwerdegegnerin die rückständige Prämie gemäss Art. 21 VVG innert zweier Monate nach Ablauf der Mahnfrist eingefordert, ungeachtet der Sistierung der Vertragswirkungen nach Art. 20 Abs. 3 VVG liege kein Vertragsrücktritt durch die Beschwerdegegnerin vor, ebenso wenig habe der Beschwerdeführer den Vertrag gekündigt, die Prämien seien daher weiterhin in vollem Umfang geschuldet, die Höhe der halbjährlichen Prämienrate werde nicht bestritten, die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid erweise sich als offensichtlich unbegründet,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 16. März 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann