Debtor's Appeal Regarding Timeliness of Debt Enforcement Objection Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a municipality regarding a definitive legal opening related to a debt of approximately CHF 12,485.15, which arose from a prior court decision mandating the individual to repay social assistance received. The initial ruling was made by a court in Zug, and the individual did not respond within the stipulated seven-day period following the official notification. Consequently, the higher court dismissed the individual's appeal, stating that the arguments presented were either new or not admissible, and suggested that allegations of deception could be pursued through a criminal reporting process rather than in this civil context. The individual's subsequent appeal to the Federal Tribunal was found to be evidently unfounded, leading to the dismissal of the appeal and a denial of legal aid for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Timeliness of Debt Enforcement Objection Dismissed: The initial ruling was made by a court in Zug, and the individual did not respond within the stipulated seven-day period following the official notification. Consequently, the higher court dismissed the individual's appeal, stating that the arguments presented were either new or not admissible, and suggested that allegations of deception could be pursued through a criminal reporting process rather than in this civil context. The individual's subsequent appeal to the Federal Tribunal was found to be evidently unfounded, leading to the dismissal of the appeal and a denial of legal aid for the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in simplified procedure due to manifest inadmissibility.
The request for legal aid was denied because the appeal was obviously unfounded from the outset.
The court imposed court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_71/2009
Urteil vom 20. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 27. März 2009.
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 erteilte der Rechtsöffnungsrichter beim Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'485.15 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 2008. Das Begehren stützte sich auf den rechtskräftigen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 10. Juli 2007, welcher den Beschwerdeführer verpflichtet, die bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 12'485.15 inklusive Zins zurückzuerstatten. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug trat mit Beschluss vom 27. März 2009 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Mit einer am 8. Mai 2009 der Post übergebenen Verfassungsbeschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2. Die Justizkommission hat erwogen, aus den Akten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer trotz gerichtlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Zug vom 23. Januar 2009 innert der ihm gesetzten Frist von sieben Tagen nicht zum Rechtsöffnungsgesuch habe vernehmen lassen. Seine Vorbringen seien daher insgesamt neu. Der Beschwerdeführer habe nicht wahrscheinlich gemacht, dass er die Vorbringen früher nicht gekannt bzw. trotz grosser Anstrengung nicht habe anrufen können (§ 212 i.V.m. § 205 Abs. 1 ZPO /ZG). Ferner habe er nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er seine Einwendungen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe einbringen können. Er sei folglich damit nicht zu hören. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre die Beschwerde selbst bei rechtzeitig erhobenen Einwendungen abzuweisen: Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das Sozialamt habe das Urteil durch Täuschung erlangt, könne er damit von vornherein nicht gehört werden. Wenn er schliesslich mutmasse, es könne der Tatbestand der Begünstigung erfüllt sein, sei es ihm unbenommen, deswegen Strafanzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. Für eine Anzeige von Amtes wegen bestehe kein Anlass.
3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorgenannten Erwägungen nicht auseinander, sondern er macht im Wesentlichen nur geltend, die Frist von sieben Tagen sei zu kurz und das SchKG sage nichts über solche Fristen aus. Diese Begründung der Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bzw. von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 4.1 S. 287 f.) nicht.
4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
5. Da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden