Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_70/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal Against Debt Enforcement Orders

Geschäftsnummer 5D_70/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court of Bern, which had dismissed their submission regarding several initial decisions favoring governmental authorities in a case related to asset rights. The individual's appeal was not processed further because it was deemed to exhibit characteristics of a querulous submission, suggesting that the intent was to delay proceedings rather than present legitimate grievances. The court indicated that the individual's claims lacked proper justification and did not adequately demonstrate any constitutional rights violations, leading to the complaint being ruled inadmissible and imposing legal costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal Against Debt Enforcement Orders: The individual's appeal was not processed further because it was deemed to exhibit characteristics of a querulous submission, suggesting that the intent was to delay proceedings rather than present legitimate grievances. The court indicated that the individual's claims lacked proper justification and did not adequately demonstrate any constitutional rights violations, leading to the complaint being ruled inadmissible and imposing legal costs on the complainant.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung fristlose Entlassung unentgeltliche Rechtspflege Eidgenossenschaft verfassungsmässige Anforderung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The Federal Tribunal ruled not to enter upon the constitutional complaint based on the collective inadmissibility reasons provided in this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_70/2015

Urteil vom 27. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Steuerverwaltung des

Kantons Bern,

2. Kanton Bern, Staatsanwaltschaft Oberland, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, Instruktionsrichter).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Eingabe des Beschwerdeführers gegen mehrere erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide zu Gunsten der Beschwerdegegner ohne weitere Behandlung zurückgeschickt hat,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 7. April 2015 hinausgehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 7. April 2015 erwog, die Eingabe des Beschwerdeführers mit pauschalen Vorwürfen an die erste Instanz weise querulatorische Züge auf, da sie das Vorgehen der Vorinstanz in allgemeiner Weise kritisiere und das Rechtsmittelsystem in SchK-Sachen bemängle, die Eingabe scheine einzig die Verfahrensverschleppung zu bezwecken, vor dem Hintergrund früherer ähnlicher Eingaben werde die vorliegende Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weitere Behandlung zurückgeschickt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben inskünftig ohne Antwort retourniert würden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 7. April 2015 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann