Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_69/2022 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Against Legal Enforcement Dismissed Due to Abusive Arguments

Geschäftsnummer 5D_69/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the Bezirksgericht Uster granted a definitive legal closure for a debt collection matter involving 170 Swiss Francs plus interest, costs, and compensation, in favor of the Kanton Luzern against an individual. This decision was contested by the individual through a complaint on March 4, 2022, but the Canton of Zurich's Higher Court did not proceed with the appeal. Consequently, the individual filed a civil complaint and a subsidiary constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal on May 2, 2022, arguing a perceived bias of the Tribunal and questioning the legitimacy of governmental actions based on personal beliefs. However, the Federal Tribunal noted significant procedural and substantial shortcomings in the complaints, pointing out their lack of valid legal argumentation and coherence.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Legal Enforcement Dismissed Due to Abusive Arguments: This decision was contested by the individual through a complaint on March 4, 2022, but the Canton of Zurich's Higher Court did not proceed with the appeal. Consequently, the individual filed a civil complaint and a subsidiary constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal on May 2, 2022, arguing a perceived bias of the Tribunal and questioning the legitimacy of governmental actions based on personal beliefs. However, the Federal Tribunal noted significant procedural and substantial shortcomings in the complaints, pointing out their lack of valid legal argumentation and coherence.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Streitgegenstand Rechtsvorschlag ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckung materielle Begründung Widerruf des Konkurses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The decision not to enter into the merits (Nichteintreten) was made in the simplified procedure based on this article, due to the manifestly inadmissible and unsubstantiated nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_69/2022

Urteil vom 19. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste,

Zentralstrasse 28, Postfach, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. März 2022 (RT220052-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 170.-- nebst Zins, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. März 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. März 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung (vgl. unten E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen.

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ).

Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Das Obergericht hat erwogen, bedingte Beschwerden seien unzulässig. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht im Einzelnen ein, sondern stellt den obergerichtlichen Erwägungen bloss seine Weltanschauung entgegen (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; die Menschheit solle Babylon unterworfen werden und das Verhalten des Obergerichts beweise, dass seine Funktionäre Lakaien von Babylon seien etc.). Zudem stellt er unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg