Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_69/2016 KI-generiert

Rejection of Appeal for Failure to Remove Abusive Language

Geschäftsnummer 5D_69/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a legal complaint to a regional court, contesting a prior court decision regarding a claim of non-existent assets. The court placed a deadline for the individual to remove inappropriate comments from the complaint, warning that failure to respond would result in the dismissal of the complaint. After the individual did not respond within the timeframe, the court ruled the complaint as not filed. Subsequently, the individual appealed to a higher court, seeking free legal assistance and the suspension of the initial ruling. The process involved procedural issues related to the admissibility of further appeals and the failure to substantiate claims regarding violations of constitutional rights. Ultimately, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Rejection of Appeal for Failure to Remove Abusive Language: The court placed a deadline for the individual to remove inappropriate comments from the complaint, warning that failure to respond would result in the dismissal of the complaint. After the individual did not respond within the timeframe, the court ruled the complaint as not filed. Subsequently, the individual appealed to a higher court, seeking free legal assistance and the suspension of the initial ruling. The process involved procedural issues related to the admissibility of further appeals and the failure to substantiate claims regarding violations of constitutional rights. Ultimately, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ungebührliche Ausdrucksweise vereinfachtes Verfahren ZPO-Bestimmung Strafanzeige Sprachenfreiheit Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the constitutional appeal through the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected because the constitutional appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay court costs (Gerichtskosten) because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_69/2016

Urteil vom 9. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. April 2016.

Erwägungen:

1. Am 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverweigerungs/Rechtsverzögerungs-Beschwerde/Rechtsvorkehr, Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2016 (

xxx ) ein. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben, innert 5 Tagen die ungebührlichen Passagen (u.a. Gesetzesnihilismus, vorsätzliches Wahrnehmungsdefizit, Feindschaft gegen den Rechtsstaat, wiederholte Rechtsbeugung in amtlicher Eigenschaft, querulatorische Richterlügen, hochleistungskriminelle richterliche Handlungen) aus der Beschwerdeschrift zu entfernen. Die Aufforderung erging mit der Androhung, dass die Eingabe vom 11. März 2016 andernfalls als nicht erfolgt gelte. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2016 zugestellt. Da er innert Frist nicht reagierte, beschloss das Obergericht am 11. April 2016, die Beschwerde gelte als nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung.

2.

2.1. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr den Ausstand der kantonalen Richter verlangt, ist auf das verspätete Gesuch nicht einzutreten.

2.2. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Sache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammengang mit dem angefochtenen Beschluss eine Verletzung diverser Bestimmungen der EMRK, der Bundesverfassung und des SchKG vor, ohne allerdings anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. seine verfassungsmässigen Rechte verletzt oder Bundesrecht willkürlich angewendet haben könnte. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Verfassungsbeschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden