Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Missed Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by the Court of Appeal of a Swiss canton regarding a debt enforcement matter. The Court of Appeal had dismissed the party's complaint against an earlier ruling, citing that the appeal was late due to improper timing of the submission, leading to a fee being imposed. The Federal Tribunal determined that the constitutional complaint did not adequately address the specific constitutional rights violated and failed to sufficiently respond to the appellate court's reasoning, resulting in the rejection of the complaint. Consequently, the party was ordered to pay the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Missed Deadline: The Court of Appeal had dismissed the party's complaint against an earlier ruling, citing that the appeal was late due to improper timing of the submission, leading to a fee being imposed. The Federal Tribunal determined that the constitutional complaint did not adequately address the specific constitutional rights violated and failed to sufficiently respond to the appellate court's reasoning, resulting in the rejection of the complaint. Consequently, the party was ordered to pay the court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the constitutional appeal is not entertained due to insufficient substantiation.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_69/2015
Urteil vom 24. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 200.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 12. März 2015 erwog, das erstinstanzliche Urteil sei der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2015 mit Gerichtsurkunde zugestellt worden, die erst am 7. März der Post übergebene Beschwerde erweise sich als verspätet ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ), weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung (Steuern) zu bestreiten, zumal diese im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden darf,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 12. März 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann