Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_69/2011 KI-generiert

Tax Debt Enforcement Security Requirement Challenge Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 5D_69/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the appellate court regarding a provisional payment for costs related to a legal dispute concerning definitive reopening for tax claims. The individual was required to provide a deposit for court costs, and the appellate court informed them that failure to do so would result in the termination of the proceedings. The individual's constitutional complaint was initially deemed acceptable, but upon review, it was found to be inadmissible as it did not substantiate any violation of constitutional rights related to the cost obligation. Consequently, the request for free legal assistance was denied, citing the lack of merit in the complaint and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 97 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m; Tax Debt Enforcement Security Requirement Challenge Dismissed for Inadmissibility: The individual was required to provide a deposit for court costs, and the appellate court informed them that failure to do so would result in the termination of the proceedings. The individual's constitutional complaint was initially deemed acceptable, but upon review, it was found to be inadmissible as it did not substantiate any violation of constitutional rights related to the cost obligation. Consequently, the request for free legal assistance was denied, citing the lack of merit in the complaint and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Steuerschulden verfassungsmässige Anforderung Sicherung der Steuerforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted due to a lack of required reasoning and abusive conduct, as cited in the dispositive for non-entry.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_69/2011

Urteil vom 27. Mai 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Aargau,

2. Einwohnergemeinde A.________,

3. Römisch katholische Kirchgemeinde A.________,

4. Reformierte Kirchgemeinde A.________,

vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (für eine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionsrichter des Zivilgerichts, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung (ZSU.2011.114/km) vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen) gestützt auf Art. 98 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 180.-- innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung aufgefordert, dem Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung bis zur Vorschusszahlung mitgeteilt und diesen (gemäss Art. 97 ZPO ) über die Bemessung der Prozesskosten und die Möglichkeit einer allfälligen Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO aufgeklärt hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass zwar der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht eine Reihe von Bestimmungen u.a. der BV und der EMRK anruft und die Kostenvorschusspflicht bestreitet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die auf der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift des Art. 98 ZPO beruhende Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verletzt sein sollen,

dass insbesondere weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits im obergerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hätte,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch der nachträglich gestellte Antrag auf Aufhebung der bundesgerichtlichen Kostenvorschussverfügung gegenstandslos werden,

dass dem Beschwerdeführer (ungeachtet der Frage seiner - trotz Aufforderung nicht nachgewiesenen - Bedürftigkeit) die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann