Tax Claim Enforcement Cost Advance Denial Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Aargau Cantonal Court which denied their request to pay a procedural cost advance in installments, following a definitive legal opening for overdue tax debts initiated by the Canton of Schwyz and the local municipality and church. The complainant had asked to pay the advance in CHF 50 installments, citing financial hardship, but the Cantonal Court rejected the request due to lack of proof of indigence and because the appeal against the legal opening decision appeared to be without prospects of success. Subsequently, a complaint was filed with the Federal Tribunal regarding the intermediate decision by the Cantonal Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Claim Enforcement Cost Advance Denial Appeal: The complainant had asked to pay the advance in CHF 50 installments, citing financial hardship, but the Cantonal Court rejected the request due to lack of proof of indigence and because the appeal against the legal opening decision appeared to be without prospects of success. Subsequently, a complaint was filed with the Federal Tribunal regarding the intermediate decision by the Cantonal Court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_68/2020
Urteil vom 22. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ratenzahlungen (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 18. März 2020 (ZSU.2020.32 / va).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 erteilte das Gerichtspräsidium Lenzburg dem Kanton Schwyz, der Einwohnergemeinde U.________ und der Kirchgemeinde U.________ in einer für rechtskräftig veranlagte Steuerforderungen gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Holderbank definitive Rechtsöffnung.
Dagegen erhob A.________ am 17. Februar 2020 Beschwerde. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2020 forderte ihn das Obergericht des Kantons Aargau zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.-- auf. Am 17. März 2020 ersuchte A.________ um Gewährung von Ratenzahlungen à Fr. 50.--. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies das Obergericht das Gesuch ab mit der Begründung, er lasse es bei der blossen Behauptung der Mittellosigkeit bewenden, ohne hierfür Beweise zu offerieren; im Übrigen müsste ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gegen den Rechtsöffnungsentscheid ergriffenen Beschwerde ohnehin auch abgewiesen werden.
Gegen diese Verfügung vom 18. März 2020 wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 14. April 2020 an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Beschwerdeverfahren nicht ab; es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zu einem Thema, welches selbst im Rechtsöffnungsverfahren als solchem nicht vorgebracht werden könnte, indem er geltend macht, die Steuern seien zu hoch und bedürften einer Abklärung, wobei der Missstand hierfür nicht bei ihm liege.
2. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli