Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_68/2019 KI-generiert

Tax Enforcement v. Debtor (Unpaid Cantonal and Municipal Taxes)

Geschäftsnummer 5D_68/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which an individual, the complainant, contested a ruling by the Bern-Mittelland Regional Court that granted a definitive legal enforcement against him for unpaid taxes from 2013, amounting to 2,998.50 Swiss francs including interest, fines, and fees. This ruling was in favor of the canton and municipal authorities of Bern, represented by the Bern Cantonal Tax Administration. The complainant challenged the decision by filing a complaint with the Bernese Obergericht, which refused to consider the appeal on March 1, 2019, leading the complainant to file a further complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 20, 2019. The case revolves around the complainant’s disagreement with the tax authority’s actions and assessments, which he claims were arbitrary and punitive, drawing upon a previous Federal Tribunal decision not directly related to the present case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Tax Enforcement v. Debtor (Unpaid Cantonal and Municipal Taxes): This ruling was in favor of the canton and municipal authorities of Bern, represented by the Bern Cantonal Tax Administration. The complainant challenged the decision by filing a complaint with the Bernese Obergericht, which refused to consider the appeal on March 1, 2019, leading the complainant to file a further complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 20, 2019. The case revolves around the complainant’s disagreement with the tax authority’s actions and assessments, which he claims were arbitrary and punitive, drawing upon a previous Federal Tribunal decision not directly related to the present case.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuervollstreckung Steuerveranlagungsverfahren Gemeindesteuern Betreibungsbegehren unbezahlte Bussen Steuerschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, referencing the simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_68/2019

Urteil vom 1. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Bern,

2. Einwohnergemeinde Bern,

3. Kirchgemeinde Bern,

alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 1. März 2019

(ZK 19 66).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 23. Januar 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'998.50 (Kantons- und Gemeindesteuern 2013) nebst Zins, Bussen und Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 1. März 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. März 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinandergesetzt. Er wiederhole bloss seinen Unmut gegenüber den Steuerbehörden. Die Steuerveranlagung sei jedoch nicht Prozessthema. Keinen Zusammenhang mit der vorliegenden Steuerveranlagung habe das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Bundesgerichtsurteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017. Die einzelfallweise Aufhebung einer Ermessensveranlagung wegen Willkür bedeute nicht, dass jedes Handeln der Steuerbehörden willkürlich wäre. Einwendungen gegen die Steuerpflicht seien im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren geltend zu machen und seien im Rechtsöffnungsverfahren fehl am Platz.

Vor Bundesgericht ruft der Beschwerdeführer erneut das Urteil 2C_679/2016 an und beharrt darauf, die Einschätzung einer Steuerbehörde gegenüber einem Steuerpflichtigen müsse der Realität entsprechen und dürfe nicht willkürlich oder eine Strafe sein. Er legt jedoch nicht in einer den Rügeanforderungen genügenden Weise dar, dass die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende Veranlagung (Rekursentscheid/Beschwerdeentscheid und Entscheidrechnung vom 5. Juni 2018) nichtig wäre. Seine diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und können nicht berücksichtigt werden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Entscheid des Obergerichts auseinander.

Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg