Federal Supreme Court Refusal to Adjudicate Constitutional Complaint on Stay of Execution Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual challenging a decision by the cantonal court regarding a definitive legal opening, concerning a financial claim of 303.60. The individual contended that the cantonal court erred in its handling of their objection, which was dismissed on procedural grounds due to a lack of reasoning and timely appeal submission. The individual subsequently filed a constitutional complaint, which was deemed insufficient in addressing the necessary legal arguments and requirements for a constitutional claim, leading to the conclusion that the complaint was an attempt to delay enforcement proceedings. The court resolved not to consider the complaint and denied the request for legal aid, thereby imposing court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refusal to Adjudicate Constitutional Complaint on Stay of Execution Due to Procedural Defects: The individual contended that the cantonal court erred in its handling of their objection, which was dismissed on procedural grounds due to a lack of reasoning and timely appeal submission. The individual subsequently filed a constitutional complaint, which was deemed insufficient in addressing the necessary legal arguments and requirements for a constitutional claim, leading to the conclusion that the complaint was an attempt to delay enforcement proceedings. The court resolved not to consider the complaint and denied the request for legal aid, thereby imposing court costs on the complainant.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning and abusive conduct.
Basis for rejecting the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.
Imposes court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_68/2014
Urteil vom 28. Mai 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern ,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid ZK 14 134 SCB vom 18. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 303.60 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 18. März 2014 erwog, im erstinstanzlichen, gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO im Dispositiv, d.h. ohne Begründung ergangenen, dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2014zugestellten Rechtsöffnungsentscheid sei dieser ausdrücklich auf die Möglichkeit des Begehrens der Nachlieferung einer Entscheidbegründung innert 10 Tagen, auf die Säumnisfolgen ( Art. 239 Abs. 2 ZPO ) sowie auf die Möglichkeit einer Beschwerde innert 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidbegründung hingewiesen worden, trotzdem habe der Beschwerdeführer (ohne vorgängiges Begründungsbegehren) sogleich eine (am letzten Tag der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO beim Obergericht eingegangene) Beschwerde erhoben, unter diesen Umständen sei es weder tunlich noch angezeigt, den Beschwerdeführer zur Verbesserung formeller Mängel aufzufordern, vielmehr sei (mangels Begründungsbegehren) der Verzicht auf die Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheids und damit dessen Rechtskraft festzustellen, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann